Abrechnung 19.06.2012
GOZ 2012 – Implantatinsertion – aus drei mach eins
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GOZ 901, 902 und 903 – das waren über 20 Jahre lang die Gebührenpositionen für die Implantatinsertion. Seit der Novellierung der Gebührenordnung zum 1. Januar 2012 steht für diese Behandlung nun die GOZ 9010 zur Verfügung. Häufig kommt daher die Frage auf, ob sich das Honorar damit gesenkt hat oder ob dem Stand der Medizin Rechnung getragen und der Punktwert erhöht wurde – was einer Honorarsteigerung gleichkäme.
Leistungsinhalt
Die „neue“ Gebührenposition GOZ 9010 stellt eine Komplexgebühr dar. Sie umfasst alle Leistungen der „alten“ GOZ 901, 902 und 903:
– Präparieren einer Knochenkavität (GOZ 901)
– Einsetzen einer Implantatschablone bzw. Tiefenlehre (GOZ 902)
– Einbringen eines Implantates (GOZ 903)
Leistungsinhalte sind auch:
die ggf. notwendige Knochenkondensation
– die Knochenglättung im Implantatbereich
– das Einbringen der Verschlussschraube sowie das Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung und
– der Wundverschluss
Zuschlag berechnungsfähig?
Die zusätzliche Berechnung eines OP-Zuschlages ist in der GOÄ die Regel – seit Inkrafttreten der GOZ 2012 ist nun auch bei der Berechnung bestimmter (zuschlagsfähiger) Gebührenpositionen der GOZ zusätzlich ein OP-Zuschlag berechnungsfähig. Maßgeblich für den Ansatz des Zuschlages ist die (zuschlagsfähige) zahnärztlich-chirurgische Leistung mit dem höchsten Punktwert. Im Rahmen der Implantatinsertion ist der Zuschlag nach GOZ 0530 zusätzlich berechnungsfähig. OP-Zuschläge dienen der Kostendeckung für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und der Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind. Insofern ist beispielsweise das verwendete OP-Set (Handschuhe, OP-Hauben, Mundschutz etc.) mit dem OP-Zuschlag abgegolten und nicht zusätzlich berechnungsfähig.
Honorierung
Bei Berechnung des 2,3-fachen Faktors für die Gebührenpositionen der Implantatinsertion (GOZ 901, 902, 903) erhielt der Zahnarzt bis zum 31. Dezember 2011 ein Honorar in Höhe von 135,82 Euro. Aufgrund der Aufwertung des Punktwertes von 1050 auf 1545 und dem zusätzlich berechnungsfähigen Zuschlag der GOZ 5030 wird heute ein Honorar in Höhe von 323,59 Euro erzielt.
Bohrschablonen berechnungsfähig?
Mit der Novellierung der Gebührenordnung wurde ein Streitpunkt zwischen Ärzten und Kostenerstattern geklärt: das Einsetzen einer Bohrschablone. Wurde diese bisher analog berechnet, ist sie nun mit den Positionen 9003 und 9005 in die GOZ 2012 aufgenommen worden. Damit wurde ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei der Verwendung einer Bohrschablone (Orientierungs-, Positionierungsschablone) um eine selbstständige Leistung handelt, die zusätzlich zur Implantatinsertion berechnet werden kann. Dies gilt für alle im Mund des Patienten eingesetzten Schablonen, die der Übertragung der diagnostisch festgelegten Implantatposition auf den Operationssitus dienen (vgl. BZÄK, Stand: 20. Januar 2012).
Unterschieden wird die Bohrschablone nach dem Herstellungsverfahren. Während die Orientierungsschablone nach der GOZ 9003 im zahntechnischen Labor angefertigt wird, wird die Navigationsschablone nach der GOZ 9005 mittels dreidimensionaler Daten (Scan, DVT, CT) gefräst. Hierbei gilt zu beachten, dass eine mögliche erforderliche Fixierung der Schablone während der Implantation mit der Leistung nach der GOZ 9005 abgegolten ist.
Fazit
Mit der Novellierung der Gebührenordnung wurde die Berechnung einer Implantatinsertion vereinfacht. Auch der Forderung nach einer Honorarsteigerung wurde Rechnung getragen. Darüber hinaus fanden neue Techniken (beispielsweise die Navigationsschablone), die innerhalb der Implantatbehandlung alltäglich geworden sind, in der GOZ Berücksichtigung.