Abrechnung 13.10.2011
GOZ II – Was muss der Praxisinhaber wissen?
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Am 21. September 2011 hat das Kabinett die Neuregelung der Gebührenordnung für Zahnärzte beschlossen. Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf weicht an vielen Stellen von dem im März vorgestellten Referentenentwurf ab und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Neuregelung soll mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft treten. Grund genug, sich schon vorab mit dem Inhalt der beschlossenen Änderungen zu beschäftigen, da diese dann ab nächstem Jahr die Praxiseinnahmen der deutschen Zahnärzte reglementieren werden.
Dank des Festzuschuss-Systems und der Zuzahlungsmöglichkeit bei Füllungen ist die Gebührenordnung für Zahnärzte auch für die Behandlung von Kassenpatienten relevant. Da sich viele Positionen der GOZ nicht mit den entsprechenden BEMA-Positionen decken und zum Teil geringer bewertet sind als die Kassenleistungen, lohnt es sich, über die kostspieligen Stolpersteine Bescheid zu wissen.
So sorgt alleine schon die Verpflichtung nach §9 GOZ-neu, bei gleichartigem oder andersartigem Zahnersatz dem Patienten einen auf „15%“ genauen schriftlichen Kostenvoranschlag über zahntechnische Leistungen auszuhändigen, für erhöhten Verwaltungsaufwand. Der dabei geforderte Mindestbetrag von 1.000 Euro wird bereits bei einer dreigliedrigen vollverblendeten VMK-Brücke in Edelmetall überschritten. Positiv ist zu vermerken, dass der Dauerstress mit Beihilfepatienten oder „schlecht“ versicherten Privatpatienten vermutlich geringer ausfällt, denn die neue GOZ regelt viele „Dunkelbereiche“ wie Prophylaxe, dentinadhäsive Mehrschichtrekonstruktionen oder die Implantologie neu und eindeutig. Ob dies immer zum Vorteil der Praxis gereicht, bleibt dahingestellt: So wird die dreiflächige SDA-Restauration in der GOZ 2012 zum 2,3-fach-Satz mit 83,05 Euro bewertet, was gegenüber der sogar von den Sozialgerichten abgesegneten Analogposition GOZ 217 §6 eine deutliche Verschlechterung bedeutet.
Auch bei den Kronen ist zunächst eine Erhöhung der seit 1988 eingefrorenen Gebühr zu vermerken, allerdings sind nun alle zahntechnischen Varianten mit den neuen Leistungsbeschreibungen erfasst und eine Präparation für eine dentinadhäsiv befestigte Keramikkrone ist nicht mehr – wie für die GOZ 88 in Gerichtsurteilen erstritten – eine gültige Begründung für eine Faktorsteigerung. Bei den Wurzelbehandlungen ist nun amtlich festgehalten, dass die Wurzelkanalaufbereitung in einer weiteren Sitzung erneut berechnungsfähig ist, wenn aufgrund anatomischer Besonderheiten eine regelgerechte Aufbereitung nicht in einer Sitzung erfolgen kann. Auch dies wurde von Beihilfestellen und Privatversicherern regelmäßig bestritten.
Bei der Prophylaxe besteht nun ebenfalls mehr Rechtssicherheit, da mit der neu geschaffenen GOZ-Position der „Professionellen Zahnreinigung“ die seit Jahrzehnten geübte Behandlungspraxis nun endlich ohne Erstattungsgezeter in Rechnung gestellt werden kann.
Völlig neu gestaltet wurde der Bereich der Implantologie: Dort wurden komplett neue Gebührennummern geschaffen, die die praxisüblichen Behandlungskomplexe weitgehend in einer einzigen Position gebührentechnisch abbilden. Damit ist die Erstattungsverhinderung mit dem Hinweis auf das Teilleistungsprinzip erschwert, die neben zahllosen Erklärungsschreiben auch zu vielen Prozessen zur Durchsetzung der Honoraransprüche für implantologische Leistungen geführt hat.
Alles in allem sind neben verbesserter Rechtssicherheit recht empfindliche Änderungen in umsatzrelevanten Behandlungsbereichen vorgenommen worden, die auch insbesondere für aus dem BEMA ausgegrenzte Leistungen bei Kassenpatienten relevant sind.
In meinem Seminar zur GOZ-Novellierung gehe ich gezielt und praxisnah auf diese umsatzrelevanten Bereiche ein. Nährere Information zu Orten und Terminen finden Sie im Internet unter www.synadoc.ch
Dort können Sie auch ein Anmeldeformular für diese Seminare herunterladen.