Abrechnung 08.08.2011
Kosten bei der Herstellung eines Chairside-Provisoriums
Oftmals wird bei der Abrechnung der Materialkosten nicht
berücksichtigt, dass der Zahnarzt oder die Mitarbeiterin direkt am
Behandlungsstuhl zahntechnische Leistungen erbracht haben. Denn bei der
Herstellung des Provisoriums am Patienten selbst können keine Material-
und Laborkosten berechnet werden. Insoweit ist genau zu unterscheiden zwischen
der Arbeit am Patienten selbst und der Herstellung/ Bearbeitung eines
Provisoriums im Labor.
Material- und Laborkosten gemäß §9 GOZ entstehen
ausschließlich bei der Erbringung zahntechnischer Leistungen durch Dritte
oder im Eigenlabor. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die
Materialkosten bereits gemäß § 4 GOZ in der GOZ-Leistung enthalten sind
(BGH III AZR 264/03 vom 27.05.2004). Eine Ausnahme besteht laut BGH, wenn
die Materialkosten die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Dies ist der
Fall, wenn sie den 1,0-fachen Faktor zu 100 Prozent, den 2,3-fachen Faktor
zu 75 bis 89 Prozent und den 3,5-fachen Faktor zu 50 bis 58 Prozent der
jeweiligen GOZ-Ziffer aufzehren. Die Arbeit an einem Provisorium kann
wie folgt abgerechnet werden:
– Eingliederung des Provisoriums: nach der
GOZ
– Herstellung des Provisoriums: nach BEB 1997 oder BEB Zahntechnik®
–
Abformmaterial: nach § 4 Abs. 3 GOZ Abrechnung nach der GOZ.
Die GOZ beschreibt mit den Nummern 227, 228, 512, 513, 514, 708 und 709 die Eingliederung von Provisorien. Die Herstellung dieser Provisorien umfasst die Leistungsbeschreibung nicht. Daher stellen provisorische Kronen bzw. provisorische Brückenglieder – unabhängig davon, wer sie hergestellt hat – zahntechnische Werkstücke dar, die unter den Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen im Sinne des § 9 der GOZ fallen. Labortechnische Leistungen Hier kann unter anderem die Ziffer 1401 nach BEB 1997 (Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen) bzw. BEB-L-Nr. 2.17.01.0 (BEB Zahntechnik®) „Provisorische Krone, Brückenglied” berechnet werden.
Die Berechnung hierfür ist nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung aller anfallenden labortechnischen Maßnahmen zu kalkulieren. Bei der Verwendung eines tiefgezogenen Formteils mit der Leistungsziffer BEB 1404 (je Quadrant ansetzbar) sollte bei der Kalkulation die Position 1401 Berücksichtigung finden. Werden vorhandene Kronen im Eigenlabor durch Unterfüttern zu einem Langzeitprovisorium umgearbeitet, kann als zahntechnische Leistung für das Eigenlabor eine BEB-Gebühr „Umarbeitung einer vorhandenen Krone zum Langzeitprovisorium” definiert werden. In diese zahntechnische Gebühr sollten alle Leistungen einkalkuliert werden, welche für die Umarbeitung anfallen.
Fazit
Es ist genau zwischen der Arbeit am Patienten und der Herstellung eines Provisoriums im Labor zu unterscheiden; demnach sind zahntechnische Leistungen abrechenbar. Zu den GOZ-Nummern 227, 228, 512, 513, 514, 708 und 709 können keine Materialkosten für den Kunststoff berechnet werden. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen der GOZ. In der Leistungslegende ist kein Hinweis aufgeführt, dass die Materialkosten zusätzlich abgerechnet werden können. Dabei ist es unerheblich, ob die Leistung am Patienten oder im Labor ausgeführt wird. Hier ist immer die Zumutbarkeitsgrenze zu beachten.