Abrechnung 21.02.2011
GOZ-Position 905 – wann ist sie berechenbar?
In einigen Schreiben der Versicherungen und Beihilfestellen heißt es, die GOZ-Position 905 könnte maximal zweimal pro Implantat berechnet werden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf ein Urteil des OLG Karlsruhe (Az. 10 U 232/00): Hier wurde entschieden, dass das Auswechseln eines Implantatteils in der rekonstruktiven Phase mit der Gebührennummer 905 GOZ pro Implantat berechenbar ist.
Mit diesem Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.02.2002 können Leistungen nach Nr. 905 GOZ in der rekonstruktiven Phase nur dann nicht berechnet werden, wenn das Auswechseln des Sekundärteils im Zusammenhang mit Leistungen für das Einbringen eines enossalen Implantats (903 GOZ) oder dem Freilegen eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen (904 GOZ) vorgenommen wird. Jedoch ist sie berechnungsfähig für das Auswechseln des Gingivaformers bei der Abdrucknahme, der Einprobe und der Eingliederung der Suprakonstruktion. Das Gericht war der Meinung, dass der Leistungsbeschreibung der Pos. GOZ 905 nicht zu entnehmen sei, dass diese Position nur für Reparaturmaßnahmen anzusetzen ist. Auch bezüglich der Berechenbarkeit von Materialien machte das OLG Karlsruhe Ausführungen zugunsten der gesonderten Berechnung von Einmalmaterialien. Es wurde über Repositionsmaterial zur Abdrucknahme entschieden. Dieses Material zähle nach §4 Abs. 3 und Abs. 4 GOZ nicht zu den allgemeinen Praxiskosten und sei somit nicht mit den Gebühren abgegolten. Hierbei handele es sich um „Einmal-Präzisions-Hilfsteile“.
Ein Beispiel zur Berechnung
Ein Patient hat zwei Implantate. Beim Einprobetermin wurden die vorhandenen Heilungsdistanzhülsen abgeschraubt, die Brücke wurde darauf geschraubt, anschließend wieder abgenommen und spezielle Sulkusformer wurden festgeschraubt. Wie oft fällt in diesem Fall die GOZ-Nr. 905 an? Auch die neuesten Urteile bestätigen die Auffassung der Zahnärztekammern, dass die GOZ-Nr. 905 je Pfeiler und Auswechselvorgang berechenbar ist – und zwar nicht erst nach der endgültigen Eingliederung, sondern gegebenenfalls schon während der chirurgischen Phase. Die Zahnärztekammer (BZÄK) empfiehlt, die GOZ-Nr. 905 pro restaurativer Sitzung und je Implantatpfosten einmal abzurechnen – ungeachtet der Vielzahl der Sekundärteile, die ggf. in einer Sitzung ausgewechselt werden müssen. Im vorliegenden Fall wäre also die Leistung zweimal abzurechnen, da es sich um zwei Pfeiler handelt.
Das sagt die BZÄK
Zu Implantaten und der Berechenbarkeit von Geb.-Nrn. 229, 231 und 511 GOZ meint die BZÄK: Die Geb.-Nrn. 229, 231 und 511 GOZ sind für die Abnahme und Wiederbefestigung bedingt abnehmbarer Suprakonstruktionen berechnungsfähig. Müssen zusätzlich am Implantatkörper Sekundärteile ausgewechselt werden, so ist die Geb.-Nr. 905 GOZ zusätzlich berechenbar. Zu Implantaten und dem Auswechseln von Sekundärteilen heißt es: Die Leistung nach der Geb.-Nr. 905 GOZ ist pro Implantatpfeiler und je Sitzung bei einem Wechselvorgang oder Austausch einmal berechenbar. Die Geb.-Nr. 905 GOZ ist eine Implantatposition, nicht Hilfsposition bei Suprakonstruktionen.
Als Sekundärteile werden die Implantatteile bezeichnet, die nicht direkt dem Implantat aufsitzen und erst in der zweiten implantologischen Phase, also nach der chirurgischen Behandlung (Setzen der Implantate und Freilegung), zum Ansatz kommen und mit denen das Implantat die Funktion einer vollständigen Einheit erfüllt. Für diese Teile kommen infrage: Heilkappen, Sulkus- oder Gingivaformer, Abdruck- oder Bissnahmepfosten, Magnete und Druckknöpfe sowie weitere Mesostrukturen. Abschließend möch-ten wir auf das Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Hamm vom 6. Februar 2006 (Az: 3 U 26/00) hinweisen: Mit der GOZ-Nr. 903 sind alle in der Implantationsphase notwendigerweise anfallenden Leistungen abgegolten, somit ist die GOZ-Nr. 905 erst in der rekonstruktiven Phase bei einem zusammengesetzten Implantat abrechenbar.
Autorin: Simone Möbus