Abrechnung 13.12.2012
Neue GOZ: Öfter 3,5-fach abrechnen
Die Umstellung auf die GOZ 2012 hat anfänglich viele Zahnärzte verunsichert. Was sollten clevere Zahnärzte beachten, um von der neuen Gebührenordnung zu profitieren? Die Erfahrungen belegen, dass die meisten Zahnarztpraxen mit der neuen GOZ 2012 inzwischen ganz gut klarkommen. Doch der Teufel steckt bekanntlich im Detail. So zeigt sich beispielsweise, dass Zahnärzte bares Geld verschenken, da sie das Potenzial von Honorarvereinbarungen nach §2 Abs. 1, 2 und 3 nicht konsequent genug ausschöpfen. Dadurch drohen erhebliche Umsatzverluste. Denn die neue GOZ sieht zum Teil deutlich niedrigere Sätze vor als die alte Gebührenordnung.
Beispielsweise beträgt die Gebühr für Ziffer 2080 nun nur noch 71,29 EUR (2,3-fach), bis Ende 2011 konnten analog 106,17 EUR (2,3-fach) abgerechnet werden. Bei Ziffer 2100 ist der Unterschied noch deutlicher. Die alte GOZ wies für diese Leistung 155,22 EUR (2,3-fach) aus, die neue nur 83,05 EUR (2,3-fach). Zahnärzte, die mit ihren Patienten keine zusätzlichen Honorarvereinbarungen treffen, zahlen somit ordentlich drauf. Wichtig dabei: Um den angestrebten Stundensatz realisieren zu können, sollte der Zahnarzt das zu berechnende Honorar exakt ermitteln. Und nicht die angestellte Fachkraft, sondern der Zahnarzt selbst sollte den Patienten über die Vorteile der höherwertigen Leistungen informieren. Dann akzeptieren diese eher die Mehrkosten. Abgesehen davon ist die Information der Patienten durch den Behandler in der neuen GOZ ohnedies vorgeschrieben. Um möglichen Ärger zu vermeiden, sollten Zahnärzte wichtige Punkte für die korrekte Handhabung von Honorarvereinbarungen beachten (s. Leserservice büdingen dent). Vorteilhaft ist, dass etliche Leistungen, etwa die Vorbereitung eines zerstörten Zahns durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift u.ä. zur Aufnahme einer Krone, die adhäsive Befestigung oder die Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung etc. nun erstmals in der GOZ enthalten sind. Und selbst Leistungen, die nicht aufgeführt sind, können nach §6 Abs. 1 GOZ entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden, die in Absatz 2 der GOZ aufgeführt sind. Zahnärzte, die Leistungen analog abrechnen, sollten jedoch die Leistungsbeschreibung beachten. Die analoge Position muss die Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung enthalten. Dann erfolgt die Formulierung „entsprechend“ sowie Nummer und Leistungsbeschreibung der herangezogenen Ziffer nach der GOZ oder GOÄ.
Immer wieder klagen Zahnärzte darüber, dass es seit Jahresbeginn schwieriger sei, einen höheren Steigerungsfaktor als den 2,3-fachen abzurechnen. Die Kostenträger beziehen sich nämlich darauf, dass sich die Zahnarzthonorare durch die neue GOZ 2012 und die damit verbundene Anhebung der Punktzahlen um sechs Prozent erhöht hätten. Die in der Vergangenheit übliche Überschreitung des Schwellenwerts (2,3-facher Steigerungsfaktor) sei daher nicht hinnehmbar. Tatsächlich jedoch sind die Punktzahlen in der neuen GOZ nicht flächendeckend angehoben worden, was die Wirtschaftlichkeit so mancher Zahnarztpraxis beeinträchtigt.
Zahnärzten ist daher zu empfehlen, öfter und – ganz entscheidend – begründet(!) den 3,5-fachen Faktor abzurechen. Dies wirkt sich nicht nur auf die aktuelle Wirtschaftlichkeit der Praxen aus, sondern auch mittel- und langfristig. Denn der Gesetzgeber prüft, wie sich die neue GOZ bewährt. Spätestens Mitte 2015 sollen die Ergebnisse dieser Prüfung diskutiert werden, um zu entscheiden, ob und wie die Gebührenordnung für Zahnärzte zu modifizieren ist. Rechnen Zahnärzte jetzt häufiger den 3,5-fachen Faktor ab, steigen die Chancen, dass der Gesetzgeber den GOZ-Punktwert an die GOÄ anpassen wird. Feststellbar ist, dass Kostenträger sich weiterhin in die Abrechnungsmodalitäten einmischen, die Notwendigkeit oder Zielleistung einer Behandlung infrage stellen und Honorare einfach kürzen. Um dies tun zu können, benötigen Kostenträger jedoch ein einwandfreies ärztliches Gutachten, das offenzulegen ist und das den Namen sowie die Qualifikation des Gutachters ausweist. In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof jedoch klargemacht, dass die bis dato übliche Praxis einiger Kostenträger, Honorare mit Bezug auf anonyme „Berater“, willkürlich und somit rechtswidrig ist. Grundsätzlich ist jedoch jeder Zahnarzt gut beraten, die vorgenommenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen schriftlich zu dokumentieren.
Fazit
Inhabern von Zahnarztpraxen ist zu empfehlen, die neue GOZ konsequent umzusetzen und vor allem gut begründet das Potenzial von Honorarvereinbarungen zu nutzen. Für die Patienten werden die Leistungen und Kosten nachvollziehbarer. Und genau diese Transparenz herzustellen, war ein Grund, weshalb der Gesetzgeber die neue GOZ etabliert hat. Interessierte Zahnärzte können eine Checkliste für Honorarvereinbarungen kostenfrei unter www.buedingen-dent.de/praxis-labor/formulare herunterladen.
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