Abrechnung 23.02.2012

Neue Regeln in der implantologischen Abrechnung



Neue Regeln in der implantologischen Abrechnung

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Der Bereich der Implantologie ist in der Neufassung der GOZ weitgehend umgestaltet worden und seit dem 1. Januar stehen implantologisch tätige Praxen vor dem Problem, Behandlungspläne nach neuem Recht erstellen zu müssen. Da heißt es nun Abschied nehmen von der lieb gewonnenen Litanei der Analogpositionen und ärztlichen Gebührenziffern. Da in der Präambel im §6(2) GOZ 2012 auch der Zugriff auf die GOÄ neu geregelt wurde, sind die GOÄ-Nummern „Ä2254 – Implantation von Knochen“ und „Ä2255 – Verpflanzung von Knochen“ im Zusammenhang mit einer Implantation nicht mehr ansetzbar, denn diese Positionen dürfen nach dem dort formulierten Willen des Verordnungsgebers nur noch im Zusammenhang mit Kieferbrüchen abgerechnet werden.

Was also tun? Zur Frage, ob hier die neu geschaffene GOZ-Nummer „9100 – Augmentation“ ansatzfähig ist, heißt es im LEO-DENT-Kommentar unter www.abrechnungswissen.de:

„Die therapeutische Zielrichtung, die sich hinter dieser Gebühren-Nummer verbirgt, ist der Aufbau (Volumenzunahme) des Alveolarknochens. Dabei wird nicht unterschieden, ob dieser Aufbau horizontal (Aufbau der ‚Dicke‘) und/oder vertikal (Aufbau der Höhe) erfolgt. Auch erfolgt keine Definition des Umfangs dieser Maßnahmen. Das Vorhandensein von Zähnen oder Implantaten wird nicht vorausgesetzt, aber auch nicht ausgeschlossen. Ebenso wird der Grund für die Augmentation nicht eingeschränkt. So kann dies die Vorbereitung des Kieferknochens für eine Implantation von Zahnimplantaten sein, aber auch der Kieferaufbau als präprothetische Maßnahme, um eine bessere Ästhetik im Bereich von Brückengliedern zu erreichen. Das gleichzeitige Implantieren von Zahn-implantaten und das Augmentieren des Alveolarknochens im gleichen Gebiet sind nicht ausgeschlossen. Die Beschreibung der GOZ-Nr. 4110 (‚Auffüllen von parodontalen Knochendefekten …‘) impliziert, dass die Defekte nicht größer sein dürfen, für die eine regenerative Therapie eines Parodontiums noch geeignet ist. Sind die Defekte größer, liegt die therapeutische Zielrichtung im Aufbau des Alveolarfortsatzes. Dies löst die Berechnung der GOZ-Nr. 9100 aus. Entsprechend § 6 Abs. 2 der GOZ dürfen die GOÄ-Nr. 2253, 2254 und 2255 nur im Zusammenhang mit der Behandlung von Kieferbrüchen berechnet werden, weshalb deren Berechnung im Rahmen einer regenerativen Therapie ausgeschlossen ist.“

Vergessen darf man bei der Planung aber auch nicht die neu geschaffenen Zuschlagspositionen: so berechtigt auch das Arbeiten mit einem Mikroskop in dedizierten Fällen zum Ansatz eines entsprechenden Zuschlags. Erfolgt der Knochenaufbau in separater Sitzung, so ist hier ebenfalls an die ansatzfähigen Zuschläge zu denken.

In diesem verwirrenden Neuland hilft die Synadoc-CD mit ihrem Implantatmodul, komplexe Planungen schnell und korrekt zu erstellen. Man klickt einfach mit den entsprechenden Werkzeugen auf das Zahnschema und obligate sowie fakultative Abrechnungspositionen erscheinen automatisch im Fenster. Außerdem kann man per Klick zwischen alter und neuer Gebührenordnung umschalten und so die finanziellen Auswirkungen für jede individuelle Planung beurteilen. 

Am besten probiert man dies selber aus: eine kostenlose Probe-CD bestellt man im Internet unter www.synadoc.ch

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