Abrechnung 20.02.2012

Neue Zuschläge in der GOZ 2012

Neue Zuschläge in der GOZ 2012

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Nach dem Vorbild der GOÄ enthält auch die „neue” GOZ (GOZ 2012) Zuschlagspositionen. Diese Zuschläge dienen zum Ausgleich des erhöhten Aufwands bei ambulant durchgeführten Leistungen. Hierbei handelt es sich nicht um selbstständige, für sich berechnungsfähige Leistungen, sondern ihre Berechnungsfähigkeit setzt die Erbringung einer anderen Leistung der GOZ voraus.

OP-Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen GOZ 0500 bis 0530

Bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer Leistungen können Zuschläge berechnet werden. Diese Operationszuschläge vergüten die Wiederaufbereitung von Medizinprodukten und/oder die Kosten von Materialien, die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind, im Zusammenhang mit zuschlagsberechtigten Leis-tungen aus den Bereichen Chirurgie, Parodontalchirurgie oder Implantologie.

  • Die Zuschläge sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechenbar.
  • Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen.
  • Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags ist die erbrachte zahnärztlich-chirurgische Leistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zu-ordnung zu der Summe der erbrachten Leistungen ist nicht möglich.
  • Wenn der Patient am gleichen Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird, sind die Zuschläge nicht berechnungsfähig! Das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der nichtstationären OP notwendig und entsprechend begründet wird.
  • Es ist nur jeweils ein Zuschlag nach den Nummern 0500 bis 0530 je Behandlungstag berechnungsfähig!

GOZ 0500      für Leistungen von 250 bis 499 Punkten und nach GOZ-Ziffern 4090 und 4013
GOZ 0510      für Leistungen von 500 bis 799 Punkten
GOZ 0520      für Leistungen von 800 bis 1199 Punkten
GOZ 0530      für Leistungen von 1200 Punkten und mehr

Zuschläge für die Anwendung eines OP-Mikroskops GOZ 0110/Lasers GOZ 0120

Bei der Anwendung eines OP-Mikroskops oder Lasers im Zusammenhang mit bestimmten konservierenden, endodontischen, chirurgischen, parodontalchirurgischen und implantologischen Leistungen können Zuschläge berechnet werden.

  • Das OP-Mikroskop ist nur einmal je Behandlungstag mit dem einfachen Gebührensatz berechenbar!
  • Der Laser ist ebenfalls nur einmal je Behandlungstag berechenbar!
  • Der Zuschlag nach der Nr. 0120 beträgt 100 v.H. des einfachen
  • Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.

Fazit

In einer Sitzung sind maximal ein Operationszuschlag und je ein Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops und/oder Lasers berechnungsfähig, unabhängig davon, ob die Zuschläge zu GOZ-Leistungen oder zu GOÄ-Leistungen erfolgen.

Ausführliche Informationen zu den neuen Zuschlägen und darüber, welche Leistungen zuschlagsberechtigt sind, finden Sie auf der Homepage: www.buedingen-dent.de

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