Abrechnung 25.04.2012
SDA-Restaurationen in der GOZ 2012
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In meinen Seminaren und Praxisberatungen werden von den Teilnehmern immer wieder Fragen zur Abrechnung gestellt, von denen ich zwei in diesem Artikel beantworten möchte. Die Fragen entstehen aus einer Verunsicherung durch die widersprüchlichen Aussagen, die von verschiedenen Institutionen veröffentlicht werden, wobei die Teilnehmer die Kompetenz der jeweiligen Autoren nicht einschätzen können. So wurde zum Beispiel die Frage aufgeworfen, ob man schmelzdentinadhäsive Füllungen in der GOZ 2012 nach wie vor analog berechnen kann, wie dies von „GOZ-Experten“ öffentlich behauptet wurde. Folgt man solchen „gewagten“ Auslegungen der Verordnung zur GOZ 2012, handelt man sich früher oder später zusätzlichen Schriftverkehr mit Patienten ein. Denn die Privatversicherer sind bereits bestens auf Erstattungsverhinderung vorbereitet. Deswegen empfehle ich, sich bei Unsicherheiten in Abrechnungsfragen an kompetente Kommentare zu halten. Nach meiner Erfahrung ist der Leo-DENT-Kommentar (www.abrechnungswissen.de) am besten geeignet, strittige Fragen zu beantworten, da der Miturheber, Dr. Winkelmann, als tätiger Zahnarzt mit den Ergebnissen seiner Aussagen in seiner Praxis selbst konfrontiert wird. Zur Beantwortung der ersten Frage zitiere ich daher mit freundlicher Genehmigung des Urhebers aus dem Leo-DENT-Kommentar:
§6 Abs. 1 GOZ:
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
„Gemäß §6/1 GOZ ist die Analogabrechnung bei Erfüllung folgender Voraussetzungen möglich:
1. Es muss sich um eine medizinisch indizierte Leistung handeln (Leistungen, die nicht indiziert sind, werden nach §2 Abs. 3 GOZ als Leistungen auf Verlangen vereinbart und berechnet).
2. Es muss sich um eine „selbstständige Leistung“ handeln.
3. Es muss eine Leistung sein, die weder in der GOZ noch in der GOÄ existiert. (Für die GOÄ gilt: Es muss sich um eine Leistung handeln, die im geöffneten Teil der GOÄ nicht vorhanden ist.)
Damit scheidet in der Regel die Analogberechnung für SDA-Restaurationen aus, da die Leistung in der GOZ existiert. In diesen Fällen planen Sie das Honorar der SDA 2060/2080/2100/2120 gem. §2 Abs. 1 und 2 abweichend, um ein angemessenes Honorar vor Behandlungsbeginn zu vereinbaren.“
Eine zweite Frage, die mir immer wieder vorgelegt wird, ist die, ob neben den GOZ-Positionen 2060, 2080,2100, 2120 die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung berechnet werden kann. Hierzu heißt es im Leo-DENT-Kommentar zur GOZ-Nr. 2060:
„Die zahnärztliche Leistung nach GOZ-Nr. 2060 beinhaltet das dentinadhäsive Füllen von Kavitäten mit Composites. Dabei sind folgende Einzelschritte Bestandteile dieser Gebührennummer:
• Präparieren der Zugangskavität • Entfernen von Karies und Kontrolle mittels Sonde • Präparieren der Füllungskavität • sofern erforderlich eine Unterfüllung • Schmelzätzung • Dentinätzung • Applikation der Materialien, die für die dentinadhäsive Verklebung notwendig sind • Applikation des Füllungsmaterials, ggf. auch in Mehrschichttechnik • ggf. das Einfügen von Inserts • Konturieren der Füllung • Politur der Füllung in gleicher Sitzung
Die GOZ-Nr. 2060 ist je Kavität abrechenbar und daher auch mit den anderen Füllungspositionen ggf. mehrmals je Zahn bei getrennten Kavitäten in Ansatz zu bringen. Es ist ausdrücklich nicht Voraussetzung, dass eine alte Restauration zuvor vollständig entfernt wird. Daher ist diese Gebührennummer auch für eine Füllungsreparatur oder -erweiterung ansetzbar. Eine Restauration nach der GOZ-Nr. 2060 gilt als technisch sehr anspruchsvoll, da u.a. die Verarbeitungsprotokolle exakt eingehalten werden müssen. Dentinadhäsiv befestigte Compositefüllungen sind ganz besonders verarbeitungssensitiv. Wir empfehlen, etwaige Besonderheiten sowie den Zeitaufwand des therapeutischen Vorgehens zu dokumentieren. Im Leistungshonorar sind sämtliche verwendete Materialien enthalten. Diese können nicht extra berechnet werden; egal, welches Material hier Verwendung findet. Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber die einflächige dentinadhäsiv befestigte Composite- füllung nahezu gleich bewertet wie die gerichtlich abgesicherte Analogberechnung zur Inlayposition 215 der GOZ88 vor 2012, die zwei- und mehrflächigen dentinadhäsiv befestigten Compositefüllungen jedoch um 32 Prozent bis 46 Prozent abwertet, scheint den Willen auszudrücken, bei den größeren Restaurationen eher Inlays nach den GOZ-Nrn. 2150, 2160 und 2170 zu bevorzugen. Werden Composite konventionell befestigt, so werden diese Füllungennach den GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 berechnet. Andere dentinadhäsiv befestigte Füllungen aus plastischem Füllungsmaterial kennt diese GOZ nicht. Die GOZ-Nr. 2060 ist nicht abrechenbar für Aufbaufüllungen nach GOZ-Nr. 2180.“
Die Anwort auf die zweite Frage lautet also „NEIN“ – die GOZ-Nr. 2197 kann nicht zusätzlich zu den dentinadhäsiven Füllungspositionen berechnet werden. Wer nicht so tief in die Materie einsteigen und trotzdem korrekte Behandlungsplanungen erstellen möchte, kann dies mit der Synadoc-CD tun. Hier gibt man einfach Befund und Therapie im Zahnschema ein und obligate sowie fakultative Abrechnungspositionen erscheinen automatisch im Fenster. Außerdem kann man per Klick zwischen alter und neuer Gebührenordnung umschalten und so die finanziellen Auswirkungen für jede individuelle Planung beurteilen.
Am besten probiert man dies selber aus: Eine kostenlose Probe-CD ist im Internet bestellbar unter www.synadoc.ch