Abrechnung 18.06.2014
Tipps und Tricks zur Abrechnung in der Endodontie
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Die Wurzelkanalbehandlung (Endodontie) ist eine der schwierigsten Disziplinen in der Zahnheilkunde. Neue Erkenntnisse, neue Techniken und neue Systeme eröffneten dem Behandler Möglichkeiten, mit denen er heute auch schwierige Wurzelbehandlungen erfolgreich durchführen kann.
Dabei stellt der Gesetzgeber an die Abrechnung der endodontischen Behandlungsmaßnahmen Anforderungen, die viele Fragen aufwerfen. Die sechs aktuellsten Abrechnungsfragen rund um die Endodontie finden Sie nachfolgend.
1. Darf die GOZ 2390 neben anderen endodontischen Leistungen berechnet werden?
Die Gebührenziffer GOZ 2390 beinhaltet die Trepanation eines Zahnes als selbstständige Leistung. Zu Beginn des Jahres 2012 herrschte in den Praxen große Unsicherheit darüber, ob eine Berechnung der Trepanation (GOZ 2390) neben anderen endodontischen Leistungen (v.a. GOZ 2410) möglich sei. Diese Unsicherheit resultierte aus der Leistungsbeschreibung der GOZ 2390, die lediglich fordert, dass die Trepanation als selbstständige Leistung erbracht werden muss, also nicht Bestandteil einer anderen Leistung, wie bspw. der Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410, ist. Nach Eröffnung des koronalen Pulpenkavums ist die selbstständige Leistung „Trepanation eines Zahnes“ abgeschlossen. Die Berechnung der Wurzelkanalaufbereitung und weitere endodontische Maßnahmen sind folglich möglich (vgl. auch Kommentar der BZÄK, GOZ 2390, Stand 02/2013).
2. Unter welchen Voraussetzungen ist die Berechnung eines Spülprotokolls möglich?
Grundsätzlich ist zu beachten, dass die rein chemische Spülung eines Wurzelkanals bereits Bestandteil der Leistung nach GOZ 2420 ist. Um die Erfolgsaussichten von endodontischen Behandlungsmaßnahmen zu erhöhen, werden allerdings immer häufiger zeitintensive und differenzierte Spülprotokolle angewandt. Damit dieser Aufwand entsprechend honoriert wird, empfiehlt die Bundeszahnärztekammer (vgl. Kommentar der BZÄK, GOZ 2410, Stand 02/2013) die Wahl eines entsprechenden Steigerungsfaktors. Erscheint die Honorierung auch unter Ausnutzung des Gebührenrahmens (bis Faktor 3,5) nicht adäquat, ist für die darüber hinausgehenden Faktoren eine Honorarvereinbarung vonnöten. Diese ist vom Patienten vor Behandlungsbeginn zu unterzeichnen.
3. Ist eine Mehrfachberechnung der GOZ 2420 möglich?
Entsprechend den Abrechnungsbestimmungen der GOZ 2420 ist diese je Kanal und Sitzung, unabhängig von der Anzahl der Anwendungen, nur einmal berechnungsfähig. Eine Mehrfachberechnung innerhalb einer Sitzung ist demzufolge ausgeschlossen, die Mehrfachberechnung an unterschiedlichen Behandlungstagen hingegen möglich.
4. Private Versicherungen lehnen die Kostenerstattung der antimikrobiellen Photodynamischen Therapie der Wurzelkanäle (aPDT) unter Hinweis auf die fehlende wissenschaftliche Anerkennung ab. Ist die analoge Berechnung der aPDT der Wurzelkanäle dennoch möglich?
Entgegen der Auffassung vieler Kostenerstatter ist es irrelevant, ob eine zahnmedizinische Leistung wissenschaftlich anerkannt ist. Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ sind selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung analog berechnungsfähig. Welche Leistung der Zahnarzt hierbei als gleichwertig erachtet, ist dem individuellen Ermessen des Behandlers vorbehalten.
Die antimikrobielle Photodynamische Therapie der Wurzelkanäle kann daher, auch wenn nach Meinung der privaten Kostenerstatter die wissenschaftliche Anerkennung fehlt, analog berechnet werden.
Beispiel:
5. Welche Leistungen sind im Rahmen einer endodontischen Behandlung analog zu berechnen?
Alle Leistungen, die im Rahmen der endodontischen Therapie erbracht werden und nicht durch eine Gebührenziffer in der GOZ abgebildet sind, können analog berechnet werden. Beispiele hierfür sind
- Präendodontische Aufbaufüllung
- Entfernung von vorhandenen definitiven Wurzelfüllungen aus dem Wurzelkanal
- Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalinstrumentes
- Behandlung einer Perforation
- Behandlung von einem weit offenen Apex
6. Können auch sterilisierbare Wurzelkanalinstrumente, die allerdings nur einmal benutzt werden, als Auslagen in Rechnung gestellt werden?
Nein, gemäß den allgemeinen Bestimmungen in Teil C der Gebührenordnung für Zahnärzte sind nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung gesondert berechnungsfähig.
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