Personalmanagement 05.01.2018

Nichts zu tun? Arbeitgeber muss trotzdem Gehalt zahlen

Nichts zu tun? Arbeitgeber muss trotzdem Gehalt zahlen

Foto: Dreadlock – stock.adobe.com

Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter bezahlen – auch dann, wenn es mangels Aufträgen gerade nichts zu tun gibt. Voraussetzung für den sogenannten Verzugslohn ist allerdings, dass der Angestellte seine Arbeit tatsächlich anbietet und der Chef sie nicht annimmt. Darauf weist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) hin. Anbieten muss ein Angestellter seine Arbeit „in der rechten Weise“, wie es in der Rechtsprechung heißt. Er muss also tatsächlich im Betrieb erscheinen, ein Angebot per E-Mail oder Anruf reicht nicht.

Außerdem muss der Arbeitnehmer leistungswillig und -fähig sein. Krank sein darf er also nicht. Am Willen fehlt es zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer dem Chef gegenüber erklärt, „keinen Bock“ zu haben. Das muss der Arbeitgeber aber beweisen können, wenn es Streit um den Verzugslohn gibt.

Quelle: dpa

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