Praxismanagement 30.01.2023

Arbeitszeiterfassung muss nicht zwingend elektronisch erfolgen

Arbeitszeiterfassung muss nicht zwingend elektronisch erfolgen

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Im September 2022 hatte der  Verband medizinischer Fachberufe e.V.  über den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitszeiterfassung vom 13.09.2022 (Az.: 1 ABR 22/21) berichtet.

Mittlerweile liegt die Begründung vor.

Die Rechtsabteilung der Verbands medizinischer Fachberufe e.V. verweist darauf, dass sich aus der Begründung – anders als aus der zunächst veröffentlichten Pressemitteilung – ergibt, dass die Arbeitszeiterfassung nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen muss.

Vielmehr können beispielsweise je nach Tätigkeit und Betrieb auch Aufzeichnungen in Papierform genügen. Auch besteht die Möglichkeit, die Aufzeichnung der betreffenden Zeiten als solche an die Mitarbeitenden zu delegieren. Maßgeblich ist, dass ein objektives, verlässliches und zugängliches System existiert. Dies gilt verpflichtend für alle Praxen, Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrer Größe.

Quelle: Verband medizinischer Fachberufe e.V.

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