Recht 16.09.2022

BAG: Arbeitszeugnis muss keinen Dank beinhalten

BAG: Arbeitszeugnis muss keinen Dank beinhalten

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Ein Arbeitszeugnis muss nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine Dankes -und Wunschformel enthalten. Ein Kläger hatte die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, das Zeugnis mit einer Schlussformel zu versehen, in der sie ihm für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünscht. Das BAG wog mit Urteil vom 25. Januar 2022 die Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zum Arbeitnehmer nicht offenbaren zu müssen, wertete das Gericht höher, als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel (Az.: 9 AZR 146/1).

Arbeitgeber muss Gedanken und Gefühle im Arbeitszeugnis nicht preisgeben

Endet ein Arbeitsverhältnis gehört ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zum Abschluss dazu. Im vorliegenden Fall stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Inhalte des Zeugnisses. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Fakten zum Verfahren zusammen, das es bis zum Bundesarbeitsgericht schaffte:

  • Der klagende Arbeitnehmer war drei Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt. Im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren kam es zu einem Vergleich. Darin verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen. Allerdings enthielt das Arbeitszeugnis keine Dankes- und Wunschformel. Doch genau darauf legte der Arbeitnehmer wert und begehrte ein neues Zeugnis mit Dank für die geleistete Arbeit und guten Wünschen für die Zukunft. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht gab ihr statt.
  • Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Dankes- und Wunschformel mehr als nur eine bloße Höflichkeitsformel, die ohne Bezug zur Wirklichkeit ist. Eine Verpflichtung zur Dankes- und Wunschformel verletzt die Meinungsfreiheit des Arbeitgebers, wenn er Gefühle ausdrücken müsste, die er gegenüber dem ausscheidenden Mitarbeiter nicht empfindet.
  • Das BAG macht klar, dass sich für einen potentiellen neuen Arbeitgeber aus der Dankes- und Wunschformel keine weiteren Informationen ergeben, die nicht schon in der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung stehen. Wäre jedoch eine Dankes- und Wunschformel integraler Bestandteil eines qualifizierten Zeugnisses, müsste der Arbeitgeber seine Gedanken und Gefühle über den Arbeitnehmer preisgeben. Dadurch wäre seine durch Art.5 GG geschützte negative Meinungsfreiheit beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung wiegt stärker als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel.
  • Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Er muss keine Dankes- und Wunschformel in das Zeugnis hineinschreiben.

Quelle: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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