Recht 02.09.2022

Zigarettenpause: Wer nicht ausstempelt, riskiert Kündigung

Zigarettenpause: Wer nicht ausstempelt, riskiert Kündigung

Foto: Nopphon – stock.adobe.com

Raucherpausen sind ein leidiges Thema und führen zu Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Wenn ein Angestellter sich für eine Raucherpause bewusst nicht ausstempelt, kann das als Arbeitszeitbetrug gewertet werden und sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat mit einem entsprechenden Urteil am 3. Mai 2022 gezeigt, dass die Arbeitsgerichte das ordnungsgemäße bedienen von Arbeitszeitsystemen sehr ernst nehmen ( Az. 1 Sa 18/21). Für eine Kündigung ist nicht einmal eine vorherige Abmahnung nötig, wenn der Arbeitnehmer bewusste Falschangaben gemacht hat. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Dr. Stoll & Sauer erarbeitet mit erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht individuelle und wirtschaftliche Lösungen in allen Problemfeldern. Die Kanzlei gehört zu den führenden Sozietäten im Verbraucherschutz.

LAG Thüringen bestätigt Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Das noch nicht rechtskräftige Urteil des LAG Thüringen bedeutet für Arbeitnehmer, dass sie Aufzeichnungspflichten nicht zu sehr auf die leichte Schulter nehmen sollten und die Raucherpausen korrekt eintragen bzw. ausstempeln sollten. Andernfalls könnte eine fristlose Kündigung die Folge sein, wie der vorliegende Fall eindrucksvoll zeigt:

  • Die Arbeitnehmerin war seit 1990 als Arbeitsvermittlerin im Arbeitsamt tätig. Die Arbeitszeit wurde mit Hilfe eines elektronischen Systems mit allen notwendigen Buchungen und Daten erfasst. Sobald das Dienstgebäude betreten oder verlassen wurde, galt es diesen Zeitpunkt zu erfassen. Das galt natürlich auch für Pausen, egal welcher Art – also Raucherpausen, Pausen in der Kantine sowie in den Sozialräumen oder am Arbeitsplatz.
  • Bei einem Abgleich der Arbeitszeiterfassung fielen bei der Arbeitnehmerin Unregelmäßigkeiten auf. An drei Tagen machte sie keine einzige Pause, sondern arbeitete scheinbar durch. Das Arbeitsamt bekam den Eindruck, es bestünde eine Arbeitszeitmanipulation. Die Arbeitnehmerin räumte den Vorwurf ein und bat um Entschuldigung. Als Raucherin habe sie aufgrund ihrer Nikotinsucht die Pausen benötigt. Sie versprach ab sofort, ihre Arbeitszeit minutiös zu erfassen. Die Arbeitnehmerin erhielt jedoch eine außerordentliche fristlose Kündigung sowie hilfsweise eine ordentliche Kündigung auf den Tisch.
  • Das Arbeitsgericht bestätigte in erster Instanz zumindest die ordentliche Kündigung. Darauf hin zog die Arbeitnehmerin vor das Landesarbeitsgericht.
  • Das LAG Thüringen bestätigte die Kündigung und wertete den Arbeitszeitbetrug als eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung und sah damit die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung als erfüllt an. Zudem habe die Arbeitnehmerin gegen eine Dienstvereinbarung verstoßen.
  • Der Vertrauensverlust sei dadurch als schwerwiegend einzuschätzen. Gleiches gelte, wenn der Arbeitnehmer wiederholt Pausen erheblich überzieht und seine Arbeitszeit falsch dokumentiert. Wegen des damit verbundenen Vertrauensverlustes sahen die Richter auch hier einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB und bestätigten die Kündigung durch das Arbeitsamt.
  • Für die Kündigung sei auch keine vorherige Abmahnung notwendig gewesen, da das Vertrauensverhältnis völlig zerrüttet sei. Bei so schwerwiegenden Verstößen sei die Abmahnung grundsätzlich entbehrlich.
  • Die Niktoinsucht war für das Gericht kein Argument gegen die Kündigung. Der Arbeitgeber hätte gegen eine Raucherpause ja nichts einzuwenden gehabt.
  • Das LAG Thüringen ließ die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zu.

Quelle: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mehr News aus Recht

ePaper