Recht 11.04.2022

Durch Videosprechstunden die Digitalisierung in den Alltag bringen

Durch Videosprechstunden die Digitalisierung in den Alltag bringen

Foto: DC Studio – stock.adobe.com

Originaltitel: „BEMA-Leistungen für Videosprechstunden – In Zukunft für alle Versicherten der GKV?”

Wie überall, wird auch rund um die Oralmedizin alles digitalisiert, was sich digitalisieren lässt. „Die Digitalisierung soll im Alltag der Patienten ankommen“, sagte der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn anlässlich einer Pressekonferenz. Und so wurden zum 1. Oktober 2020 einige neue Leistungen, wie z. B. die „Videosprechstunde“ als Kassenleistung in den Bewertungsmaßstab für Zahnärzte (Bema) aufgenommen. Das klingt zunächst recht positiv, bei genauerer Betrachtung wird jedoch schnell klar, dass nicht alle Versicherten der GKV davon profitieren werden.

Durch die Veröffentlichung der neuen Patienteninformation „Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsilien in der vertragszahnärztlichen Versorgung“ hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ihre Forderung daher erneuert, die Möglichkeit zahnärztlicher Videosprechstunden auf alle Patientinnen und Patienten auszuweiten und die Versorgung somit insgesamt zu stärken.

Die Bema-Leistungen VS, VFKa, VFKb und KslKb (182b) sind nur bei Versicherten abrechenbar, die einem Pflegegrad zugeordnet sind, Eingliederungshilfe erhalten oder bei Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden. In Anbetracht der anhaltenden Coronapandemie sind diese neu eingeführten Leistungen für die konsequente regelmäßige Betreuung und Behandlung von z. B. Pflegebedürftigen sehr förderlich und sorgen für eine kontinuierliche Kommunikation zwischen Zahnarzt, Betreuer und Patient.Bei allen anderen Versicherten (also ohne Pflegegrad oder Beeinträchtigung) kann zumindest für eine konsiliarische Erörterung im Rahmen eines Telekonsils oder Videokonsils die Bema-Leistung Kslb (181b) abgerechnet werden. Außerdem kann zu allen genannten Leistungen der Technik-Zuschlag (TZ) zur Abgeltung der Kosten für die apparative Ausstattung und die verwendeten Videodienste abgerechnet werden (Achtung! TZ ist je Praxis maximal 10 x in einem Quartal abrechnungsfähig!).

Die Funktionalitäten können auch vollständig oder teilweise in einem Gerät vereint sein. Das bedeutet, dass die Leistungen auch mit einem entsprechend ausgestatteten Smartphone durchgeführt werden können. Außerdem muss für die Durchführung der Videoleistungen ein Videodienstprogramm eines zertifizierten Videodienstanbieters (gemäß Anlage 16 BMV-Z) angewendet werden. Diese sind auf den Webseiten des GKV-Spitzenverbandes und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung in einem Verzeichnis einsehbar.

Telekonsil oder Videokonsil? Die wesentlichen Unterschiede

Ein Telekonsil nach Kslb (181b) ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nutzung der in der Telekonsilien-Vereinbarung genannten elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern (z. B. DICOM-Dienste). Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten mittels eines Videodienstes wird als Videokonsil bezeichnet. Der Technikzuschlag TZ kann neben der Leistung Kslb (181b) bzw. KslKb (182b) allerdings nur bei einem Videokonsil über einen zertifizierten Videodienst abgerechnet werden.Die hier abgebildeten Informationen und noch vieles mehr finden Sie bestens verknüpft auf der DAISY dem Dentalen Abrechnungs-Informations-SYstem für Ihre Zahnarztpraxis. Auch die DAISY Akademie hat ihre Produktvielfalt in der Abrechnungswelt weiter digitalisiert und um professionelle Live-Webinare und Streaming-Videos erweitert. Ab sofort kann jeder an verschiedenen DAISY-Seminaren teilnehmen, unabhängig von Zeit und Ort.

Mehr Informationen dazu finden Sie unter www.daisy.de

Dieser Beitrag ist im ZWP spezial erschienen.

Produkte
Mehr News aus Recht

ePaper