Recht 21.02.2011

Facharztweiterbildung für Mund,- Kiefer- und Gesichtschirurgie

Facharztweiterbildung für Mund,- Kiefer- und Gesichtschirurgie

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Voraussetzungen und Umfang der erlaubten Tätigkeit oder Abgrenzung ärztliche und zahnärztlicher Tätigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht wurde kürzlich vor die Entscheidung gestellt, ob ein in Humanmedizin approbierter Arzt mit der Weiterbildung zum Facharzt für Mund,- Kiefer- und Gesichtschirurgie weiterhin zahnärztliche Leistungen erbringen darf, obwohl ihm die Approbation als Zahnarzt bzw. eine entsprechende Berufserlaubnis fehlt.

Der Fall:

Ein approbierter Arzt in Humanmedizin hatte eine zahnärztliche Ausbildung in Ungarn abgeschlossen. Daraufhin wurde ihm in Deutschland die Erlaubnis erteilt, den zahnärztlichen Beruf vorrübergehend und unselbständig ausüben zu dürfen, und er absolvierte erfolgreich die Facharztweiterbildung zum Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen. Im Rahmen dieser Tätigkeit extrahierte er Zähne, führte Kieferaugmentationen durch und brachte Implantate ein. Seine Anträge auf Erteilung einer zahnärztlichen Approbation wurden jedoch weiterhin abgelehnt. Der Arzt nahm, nachdem seine Kenntnisse mehrfach erfolglos überprüft worden waren, die entsprechenden Approbationsanträge zurück. Aus Sicht der zuständigen Bezirksregierung entsprach der Ausbildungsstand, den er in Ungarn erworben hatte, nicht dem deutschen zahnärztlichen Standard. Es handelte sich um eine Bescheinigung einer Hochschule für ärztliche Weiterbildung und nicht um eine Bescheinigung über die Absolvierung eines universitären zahnmedizinischen Studiums mit der Vermittlung von Grundlagenwissen für eine zahnärztliche Tätigkeit. Im Jahr 1999 wurde ihm zum letzten Mal die Erlaubnis erteilt, als Zahnarzt arbeiten zu dürfen. Über eine zahnärztliche Approbation verfügte er weiterhin nicht.

Die Entscheidung:

Wer kein approbierter Zahnarzt ist, darf keine Zahnheilkunde ausüben, auch wenn er MKG-Chirurg ist

Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete diese Frage mit dem Beschluss vom 25.08.2010 (Az.: 3 B 31/10) dahingehend, dass die Arbeit in dem Fachbereich der Mund,- Kiefer- und Gesichtschirurgie eine Approbation als Arzt und Zahnarzt voraussetze sowie die erfolgreiche Absolvierung der Facharztweiterbildung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Dementsprechend sei der Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nicht mehr befugt, in den jeweiligen Gebieten seines Fachbereichs zu arbeiten, wenn er die seiner Tätigkeit zu Grunde liegende Approbation bzw. Approbationen verliert oder seine Berufserlaubnis einbüßt. Der betroffene Arzt dürfe wegen der fehlenden zahnärztlichen Approbation bzw. fehlenden Berufserlaubnis keine zahnheilkundlichen Tätigkeiten mehr ausüben.

§ 1 Absatz 1 Zahnheilkundegesetz

Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die Vorinstanz aus, der Arzt dürfe von Bundesrechts wegen keine zahnheilkundlichen Tätigkeiten mehr ausüben, und bezog sich damit auf § 1 Absatz 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG). In dieser bundesrechtlichen Norm ist geregelt, dass für die dauernde Ausübung der Zahnheilkunde eine Approbation als Zahnarzt erforderlich ist. Sie stellt eine bundesweit gleiche Ausbildung und Grundqualifikation für die Ausübung des Zahnarztberufes dar. Im Gegensatz dazu bezieht sich die Weiterbildung zum Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen auf die Berufsausübung und dient der Erweiterung der bereits in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten auf einem eingegrenzten und bestimmten Gebiet. Daraus ziehen die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass die Weiterbildung zum Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen die Ausbildung zum Zahnarzt voraussetzt und erst nach deren Beendigung absolviert werden kann, was dann zu der - hier relevanten - Konsequenz führt, dass Weiterbildungsmaßnahmen und -qualifikationen keine Wirkung zuerkannt werden kann, wenn es an der bundesrechtlich geforderten grundlegenden Ausbildung und ihrem formellen Abschluss fehlt.

Kein Widerspruch zu § 6 GOÄ

Im Übrigen, so das Bundesverwaltungsgericht, ergäbe sich aus dem Umstand, dass Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zahnärztliche Leistungen abrechnen könnten, kein Widerspruch solange sie in ihrer Person die in Rede stehenden Voraussetzungen der Berufsausübung erfüllten – also Ärzte und Zahnärzte sind. Die Regelung in § 6 GOÄ be-stimmt nur, wann ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg zahnärztliche Leistungen nach der insoweit spezielleren Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen hat und wann er die ärztliche Gebührenordnung (GOÄ) zu Grunde legen darf, und kann als Abrechnungsmodalität nichts zu der Frage beitragen, ob für bestimmte heilkundliche Betätigungen eine entsprechende (zusätzliche) Approbation erforderlich ist und ob im Speziellen ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg bestimmte zahnärztliche Tätigkeiten ohne Approbation als Zahnarzt durchführen darf.

Auswirkung auf die Praxis

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet die immer wiederkehrende Frage von Studierenden im In- und Ausland, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg tatsächlich arbeiten zu dürfen. Nunmehr ist klargestellt, dass beide Approbationen im human- und zahnmedizinischen Bereich erforderlich sind bzw. eine entsprechende Berufserlaubnis in dem betroffenen Bereich.

Quelle: Dr. Henrike John, Sindelfingen,Rechtsanwältin

Email: john@rpmed.de


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