Recht 16.10.2017
Falsch aufgeschriebene Überstunden: Keine zwingende Kündigung
Wer mehr Überstunden abrechnet als er tatsächlich geleistet hat, verletzt seine arbeitsrechtlichen Pflichten. Eine außerordentliche und fristlose Kündigung ist deswegen aber noch nicht zwingend zulässig. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim (Az.: 12 Ca 63/17) hervor, auf das der Bund-Verlag hinweist.
In dem Fall ging es um einen Mitarbeiter eines städtischen Theaters. Seit Jahren hatte er jeden Monat sieben Überstunden zu viel aufgeschrieben und auch ausgezahlt bekommen. Das sei mit seiner Personalreferentin und dem Vorgesetzten auch so abgesprochen gewesen, sagt er vor Gericht aus - als Ausgleich für nicht länger gezahlte Zulagen. Als die Sache ans Licht kam, kündigte ihm die Stadt als Trägerin des Theaters fristlos.
Doch das war nicht zulässig, entschied das Gericht. Der Mitarbeiter habe zwar seine Pflichten verletzt, aber ohne hohes eigenes Verschulden. Denn er hatte sein Verhalten ja mit den direkten Ansprechpartnern vor Ort abgestimmt und habe nach Ansicht des Gerichts darauf vertrauen dürfen, dass diese zum Abschluss einer solchen Vereinbarung berechtigt waren. Zudem habe er über Jahre fast nie einen korrekt ausgefüllten Überstundenzettel eingereicht, ohne dass die Stadt diese beanstandet hätte.
Außerdem diene eine Kündigung nicht als Strafe, so das Gericht - sondern dazu, künftige Störungen des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Eine Abmahnung hätte in diesem Fall daher ausgereicht.
Quelle: dpa