Recht 21.02.2011
Fehlerhafte Prüfungsaufgaben im Medizinstudium
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Für Medizin- und Zahnmedizinstudenten nicht uninteressant ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Saarlouis (OVG) vom 13.10.2010 (3 B 216/10), die sich mit den Auswirkungen fehlerhafter Prüfungsaufgaben bei der Anwendung des sogenannten „Antwort-Wahl-Verfahrens" befasst.
Der Fall
In dem vorliegenden Fall enthielten bei einer studienbegleitenden Leistungskontrolle im Medizinstudium (Leistungskontrollklausur zum Praktikum Medizinische Biochemie und Molekularbiologie) die Prüfungsaufgaben im Rahmen eines „Antwort-Wahl-Verfahrens" Fehler. Konkret waren von 46 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren fünf Fragen unstreitig nicht korrekt formuliert.
Bei der Bewertung der Klausur wurde bei allen Prüfungsteilnehmern für jede dieser Fragen je ein Punkt unabhängig von der zutreffenden Beantwortung der Frage vergeben. Bei der Klausur erhielt die Medizinstudentin für 27 Fragen je einen Punkt. Dabei wurde für die fünf als fehlerhaft erkannten Fragen unabhängig von deren zutreffenden Beantwortung je ein Punkt vergeben und für weitere 22 Fragen je ein Punkt für deren zutreffende Beantwortung. Für die Klausur war eine Bestehensgrenze von 60 % festgelegt, was 28 Punkten bzw. 28 zutreffend beantworteten Fragen entsprach. Die Medizinstudentin bestand damit die Klausur nicht.
Dies wollte die Medizinstudentin nicht akzeptieren und rügte, dass der Fehlerausgleich nicht korrekt sei. Bei der Berechnung der Gesamtzahl der maßgeblichen Fragen müssten die fünf fehlerhaft gestellten Fragen eliminiert werden, wobei bei den berücksichtigungsfähigen Antworten auch die richtigen Antworten auf die fehlerhaft gestellten Fragen eingerechnet werden müssten.
Dieser Sichtweise widerspricht das OVG Saarlouis. In der vorliegenden Konstellation könne die Prüfungsbehörde die fehlerhaften Prüfungsaufgaben bei der Bewertung der Prüfung durch Eliminierung der fehlerhaft gestellten Fragen (und der darauf gegebenen Antworten) oder dadurch ausgleichen, dass unabhängig von der zutreffenden Beantwortung den Prüflingen die entsprechende Punktzahl für die fehlerhaft gestellten Fragen gutgeschrieben werde.
Quelle: RA Michael Lennartz, Newsletter II-10-2010
Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn