Recht 14.10.2015

Gesetzgeber erhöht rückwirkend Entlastungsbetrag für Alleinerziehende



Gesetzgeber erhöht rückwirkend Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Foto: © Brian Jackson – Fotolia

Alleinerziehende Frauen und Männer können sich freuen: Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 1. Januar 2015 den steuerlichen Entlastungsbetrag für sie neu geregelt. Der bisherige Freibetrag von 1.308 EUR wurde um 600 EUR auf 1.908 EUR aufgestockt. Des Weiteren ist der Entlastungsbetrag jetzt dynamisch nach Anzahl der Kinder gestaffelt.

Durch die Staffelung steigt der Betrag für das zweite und jedes weitere Kind, das zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört, um 240 EUR. Unverändert sind die Voraussetzungen, um den so genannten Alleinerziehungsbetrag zu erhalten: Der Staat muss bereits für das betreffende Kind Kindergeld zahlen. Zudem muss ein Anspruch auf Gewährung des Kinderfreibetrages bestehen. Alleinerziehende können diesen Anspruch nachweisen, indem sie bei dem zuständigen Finanzamt die Identifikationsnummer ihres Kindes nennen.

Antragsfrist beachten

Bei Alleinerziehenden mit der Steuerklasse II wird der erhöhte Freibetrag (1.908 EUR) in der Lohn- und Gehaltsabrechnung des Monats Dezember 2015 automatisch berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag von 240 EUR ab den zweiten und weiteren Kindern bedarf jedoch eines gesonderten Antrages. Dieser Antrag wird üblicherweise im Einkommensteuerveranlagungsverfahren gestellt. Aufgrund der Neuregelung ist es jedoch zulässig, den Erhöhungsbetrag bereits im Rahmen des so genannten Lohnsteuerermäßigungsverfahrens zu berücksichtigen. Diesen Lohnsteuerermäßigungsantrag können Alleinerziehende bei ihrem zuständigen Wohnsitz-Finanzamt stellen. Zu beachten ist, dass sie diesen Antrag nur noch bis zum 30. November 2015 stellen können. Wer diese Frist versäumt, erhält die Erhöhungsbeträge erst beim Veranlagungsverfahren.

Mehr News aus Recht

ePaper