Recht 21.02.2011
OLG Oldenburg: Werbung ist nicht alles!
Mit Urteil vom 10.03.2010 hatte sich das OLG Oldenburg (5 U 141/09) mit der Frage zu befassen, ob es sich bei einem Hinweis einer Zahnklinik in einer Werbebroschüre „auf 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz“ um ein selbständiges Garantieversprechen handelt.
Garantieversprechen sind den Patienten aus dem normalen Kaufrecht, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist, bekannt. Dort räumt eine Garantieübernahme im Sinne des § 443 BGB dem Käufer entsprechend dem Garantieversprechen vertragliche Rechte über die Beschaffenheit bzw. die Haltbarkeit des Kaufgegenstandes ein, die er nach dem Gesetz nicht hat.
Im konkreten Fall enthielt die mehrseitige Werbebroschüre der zahnärztlichen Belegklinik die Passage:
„Erfolg sichern. Das hauseigene Recall-System erinnert Sie an Ihre Kontrolltermine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz. Wir stellen Ihnen ein individuelles Pflegeprogramm für Ihre Zähne auf und führen professionelle Zahnreinigungen durch. Damit Ihr strahlendes Lächeln lange erhalten bleibt!“
Der Kläger war der Ansicht, dass aufgrund der Aussagen in der Werbebroschüre der Beklagten ein selbständiger Garantievertrag zustande gekommen sei. Dieser Ansicht war das OLG Oldenburg nicht und wies die Klage des Patienten gegen die Zahnklinik ab.
Bei dem obengenannten Hinweis, so das OLG Oldenburg, handle es sich um nicht mehr als eine schlichte Werbeaussage, die erst der späteren vertraglichen Umsetzung bedürfe, um Ansprüche auslösen zu können. Auf § 443 BGB komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da diese Vorschrift ausschließlich auf Kaufverträge anwendbar sei. Bei der Frage, ob die dortigen Grundsätze auch über den Gesetzeswortlaut hinaus auf andere Vertragsarten wie z.B. den Behandlungsvertrag anwendbar wäre, stellte das OLG Oldenburg auf die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ab, auf die die Regelung des § 443 BGB zurückgeht. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der europäische und deutsche Gesetzgeber der Regelung des Art. 6 VerbrGKRL einen allgemeinen Rechtsgedanken zugemessen hätte, wonach die Regelung über den Wortlaut und die systematische Stellung hinaus für alle schuldrechtlichen Verträge gelten soll. Eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne vom § 443 BGB kommt bei Behandlungsverträgen nicht in Betracht.
Quelle: Ratajczak & Partner, Rechtsanwälte, 21.04.2010