Recht 21.02.2011
Rechnungen nicht zu lange liegen lassen!
Ärzte, die Liquidationen über Jahre hinauszögern, verwirken ihren Honoraranspruch - Patient muss nicht zahlen
Nürnberg (juk). Praxischefs, die gutes Honorarmanagement betreiben, rechnen Privat- oder Selbstzahlerleistungen spätestens am Ende eines jeden Monats ab. Gut so, denn wer sich mit der Liquidation übermäßig viel Zeit lässt, riskiert, seinen Anspruch aufs Honorar zu verlieren. Ärzte, die mit der Rechnungsstellung mehr als drei Jahre warten, müssen es hinnehmen, dass Patienten nicht mehr zahlen. Der Honoraranspruch sei dann verwirkt, urteilte das Oberlandesgericht Nürnberg.
Im konkreten Fall hatte ein Patient 1999 nach fast zwei Jahren die Behandlung bei einem Arzt abgebrochen. Wegen angeblicher Fehler drohte er dem Arzt gerichtliche Schritte an und forderte ihn auf, ihm keine Rechnung zu stellen. Das tat der Arzt zunächst auch nicht - erst vier Jahre später schickte er dem Patienten seine Liquidation. Die Anfang 2003 verschickte Rechnung umfasste über 1000 Leistungspositionen und einen Betrag von knapp 63 000 Euro.
Das war zu spät, meinte das Oberlandesgericht. Der Arzt habe seine Honorarforderungen "unter Verstoß gegen Treu und Glauben illoyal verspätet geltend gemacht". Es gebe zwar keine gesetzliche Frist, innerhalb deren ein Arzt seine Rechnung erstellen müsse. Angesichts der Vielzahl der Positionen sei es aber "schlechthin unverständlich", dass der Mediziner über vier Jahre mit der Rechnungsstellung gewartet habe - "wenn man darin nicht ein Indiz sehen will, dass der Kläger die Forderung zunächst nicht geltend machen wollte", so die Richter. Zudem seien Patienten schutzwürdig. Denn die dreijährige Verjährungsfrist kann bei Arztrechnungen erst zu laufen beginnen, wenn diese dem Patienten zugeht. Wird keine Rechnung erteilt, sind Arzthonorare praktisch unverjährbar.
Gerade weil der Arzt mit der Rechnungsstellung den Beginn der Verjährung seiner Honorarforderung bestimme, müsse er die Rechnung in angemessener Frist erstellen, schreibt das Oberlandesgericht in seiner Urteilsbegründung. Der Honoraranspruch könne deshalb verwirkt sein, "wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung hätte erteilt werden können, die regelmäßige Verjährungsfrist vergangen ist".
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, Az.: 5 W 2508/07
Quelle: Ärzte Zeitung, 18.04.2008