Recht 21.02.2011
Rechtssicherheit im elektronischen Geschäftsverkehr
Hinweispflichten auf der Praxishomepage und in geschäftlichen E-Mails
Bei vielen Zahnärzten besteht nach wie vor Unsicherheit über die richtige und „abmahnfeste“ Gestaltung geschäftlicher E-Mails und der Praxishomepage. Im Folgenden soll deshalb ein Überblick über die gesetzlichen Hinweis- und Impressumspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegeben werden.
In den letzten Monaten wurde die Kennzeichnungspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr überarbeitet und gesetzlich neu geregelt. Für eine Änderung hinsichtlich der Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails hat das zum 01.01.2007 in Kraft getretene EHUG („Gesetz über Elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“) gesorgt. Die Informationspflichten beim elektronischen Geschäftsverkehr im Internet, die vorher in mehreren einzelnen Gesetzen geregelt waren, sind seit dem 01.03.2007 in einem zentalen Gesetz, dem Telemediengesetz (TMG), zusammengefasst.
Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails
Das „Gesetz über Elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)“, das zum 01.01.2007 in Kraft getreten ist, hat von der Öffentlichkeit bislang relativ unbemerkt eine Kennzeichnungspflicht für geschäftliche E-Mails eingeführt.
Die Pflichtangaben, die bisher nur auf herkömmlichen Geschäftsbriefen von Partnerschaftsgesellschaften, GmbHs und Aktiengesellschaften zu machen waren, müssen jetzt auch in geschäftliche E-Mails und andere schriftliche Mitteilungen (z.B. SMS-Verkehr) aufgenommen werden. Zukünftig müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Firma (Name der Gesellschaft)
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht
- Handelsregisternummer (bzw. Partnerschaftsregisternummer)
- Organe der Gesellschaft (Name des/der Vertretungsberechtigten).
Diese Hinweispflichten gelten allerdings nicht für alle Zahnarztpraxen. Ob E-Mails und anderer geschäftlicher Schriftverkehr diese Pflichtangaben enthalten müssen, hängt von der Rechtsform der Zahnarztpraxis ab. Im zahnärztlichen Bereich gilt die Kennzeichnungspflicht nur für Praxen bzw. Kliniken, die in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft oder der GmbH geführt werden. Gemeinschaftspraxen in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelpraxen müssen in ihren geschäftlichen E-Mails keine Pflichtangaben machen.
Die nachfolgend aufgezählten Pflichtangaben für die Homepage gelten dagegen für alle Zahnarztpraxen, egal in welche Rechtsform sie gestaltet sind.
Pflichtangaben auf der Homepage
Die Hinweis- und Informationspflichten für Zahnärzte, die im Internet eine Praxis- oder Klinikhomepage betreiben, sind gegenüber der bisherigen Regelung gleich geblieben. Die Zusammenfassung der bisherigen Einzelregelungen durch das Telemediengesetz (TMG) hat nur redaktionelle Veränderungen gebracht. Zahnärzte sind durch § 5 TMG unter anderem verpflichtet, auf ihre berufsrechtlichen Regelungen hinzuweisen. Es genügt hierfür ein Link auf eine entsprechende Sammlung im Internet (z. B. auf der Homepage der jeweiligen Landeszahnärztekammer). Im Einzelnen müssen auf der Praxishomepage die folgenden Informationen angegeben werden:
- vollständiger Name des Zahnarztes,
- Anschrift der Praxis,
- evtl. Rechtsform, Name des/der Vertretungsberechtigten und Registernummer,
- URL und E-Mail-Adresse,
- zuständige Zahnärztekammer und KZV,
- gesetzliche Berufsbezeichnung (Zahnarzt) sowie der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, also im Regelfall Deutschland,
- Angabe, dass der Zahnarzt der Berufsordnung der jeweiligen Landeszahnärztekammer unterliegt, die über die Homepage der jeweiligen LZK (Angabe der LZK-Homepage) abzurufen ist.
Die Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sollten unbedingt ernst genommen werden und die Angaben auf der Homepage bzw. soweit notwendig in den E-Mails an die dargestellte Gesetzeslage angepasst werden. Nach § 16 Abs. 2 TMG ist ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Daneben wird die Einhaltung der dargestellten Pflichtangaben durch das allgemeine Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG]) sanktioniert. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht kann auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen, der z. B. durch einen Konkurrenten, eine Wettbewerbszentrale oder die Zahnärztekammer abgemahnt werden kann. Die Meldungen über Serienabmahner, die mit schlecht fotokopierten Abmahnschreiben und grobschlächtigen Textbausteinen versuchen, mit der Verunsicherung der Zahnärzte im großen Stil Geld zu machen, kennt mittlerweile jeder. Den unnötigen Ärger, den man als Zahnarzt mit einer Geldbuße oder einer teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnung hat, sollte man sich ersparen und sein Geld lieber in eine professionelle Gestaltung der Praxishomepage investieren.
Autorin: Dr. Maike Erbsen