Recht 17.03.2014
Steuerhinterziehung rechtfertigt Kündigung
Wer durch eine gesetzwidrige Abrechnungspraxis Steuern hinterzieht, muss mit seiner Kündigung rechnen. Das gilt auch dann, wenn der Vorgesetzte diese Abrechnungspraxis vorgeschlagen hat und gutheißt, entschied das Arbeitsgericht Kiel (Az.: 2 Ca 1793 a/13). Eine Abmahnung ist in einem solchen Fall nicht zwingend notwendig, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem verhandelten Fall arbeitete eine Frau als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin bei einem Reinigungsunternehmen. Sie hatte dafür gesorgt, dass bei mindestens einem Reinigungsobjekt ihre Arbeit über zwei andere Mitarbeiterinnen abgerechnet wurde. Diese zahlten der Frau das erhaltene Geld dann aus. Als der Geschäftsführer hiervon erfuhr, kündigte er ihr. Gegen die Kündigung klagte die Frau. Der Betriebsleiter habe ihr diese Abrechnungspraxis vorgeschlagen, da sie schon weit über ihre Arbeitszeiten hinaus arbeite.
Die ordentliche Kündigung hielten die Richter für wirksam. Die Mitarbeiterin habe gewusst, dass die Abrechnungspraxis gesetzeswidrig gewesen sei. Sie selber habe damit ihre Verpflichtung zur Zahlung von Lohnsteuer und Sozialabgaben umgangen. Das sei Steuerhinterziehung und damit strafbar. Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht nötig gewesen. Die Mitarbeiterin habe mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt. Erschwerend komme hinzu, dass die Frau durch ihr Verhalten Dritte in die Straftaten mit hineingezogen habe.
Quelle: dpa