Recht 26.07.2019
Unfallversicherungsschutz greift nur auf tatsächlichem Arbeitsweg
Wer den Arbeitsweg zu privaten Zwecken unterbricht, genießt im Falle eines Unfalls nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein hin.
Bei der Entscheidung, ob es sich bei einem Vorfall um einen Arbeitsunfall handelt, spiele nicht die Tatsache eine Rolle, ob der Unfall auf beziehungsweise während einer Erledigung auf dem Arbeitsweg passiert.
Es komme darauf an, ob ein Arbeitnehmer seinen Weg für private Dinge unterbricht - etwa durch Abbiegen, Umfahren oder einen Umweg – sei es um einen privaten Brief einzuwerfen oder ein Brötchen zu holen. „Das unterbricht immer den Arbeitsweg, so dass bei einem Unfall dann kein Arbeitsunfall vorliegt“, so der Rechtsanwalt. Dies habe zur Folge, dass man nicht mehr den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießt.
Quelle: dpa
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