Recht 09.08.2011
Zahnarzt darf Luxushandy nicht steuerlich absetzen
Ein Luxushandy im Wert von mehreren tausend Euro kann eine Zahnarztpraxis nicht als Betriebsausgabe absetzen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt entschieden. Damit scheiterte ein Zahnarzt mit seiner Klage, der Ausgaben für ein handgearbeitetes Mobiltelefon für 5200 Euro teilweise geltend machen wollte. Das Gericht schloss sich mit seiner am Mittwoch bekanntgegebenen Entscheidung der Auffassung einer Betriebsprüferin an, dass die Anschaffungskosten in dem Fall unangemessen hoch gewesen seien. Ein normales Handy hätte ausgereicht, damit der Zahnarzt bei seinen zwei bis drei Bereitschaftsdiensten pro Jahr erreichbar sei.
Der Mediziner dagegen hatte argumentiert, dass er darauf geachtet habe, ein besonders widerstandsfähiges Telefon mit einem besonders guten Empfang zu kaufen. Zudem sei seine Praxis sehr hochwertig ausgestattet, «so dass das Handy nicht unangemessen herausstechen» sollte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: dpa