Recht 14.04.2022
Zahnärztin obsiegt mit Eilantrag gegen verkürzten Genesenenstatus
Am 14.3.2022 entschied das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einer Zahnärztin (Az. 14 ME 175/22), der sich gegen die Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate richtete.
Hintergrund
Die Zahnärztin wendete sich mit dem Antrag gegen die Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate nach der derzeit geltenden Regelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV. Hiernach wäre ihr Status am 18. März 2022 bereits hinfällig geworden, da sie am 18.Dezember 2021 positiv getestet worden war und nicht gegen das Virus geimpft ist. Aufgrund der einrichtungsbezogenen Impflicht hätte dies zu umfangreichen Konsequenzen für die Zahnärztin geführt.
Die Entscheidung
Das OVG hat nun die Verkürzung des sogenannten Genesenenstatus von sechs auf drei Monate durch § 2 Nr. 5 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) in der Fassung vom 14. Januar 2022 als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft und vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Zahnärztin für sechs Monate als genesen gelte.
Für diesen Zeitraum unterfalle sie noch nicht der in § 20a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelten einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die gemäß Satz 1 Nr. 1 lit. h) dieser Vorschrift auch für Personen gelte, die in Zahnarztpraxen arbeiteten.
Die Gründe
§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022, der zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweises auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) verweise, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und damit unwirksam. Die Übertragung der Ermächtigung auf das RKI (sog. Subdelegation) finde bereits keine ausreichende gesetzliche Grundlage im Bundesinfektionsschutzgesetz.
Zudem verstoße der pauschale Verweis auf die Internetseite des RKI gegen das Publizitäts- und Bestimmtheitsgebot. Die Unwirksamkeit der aktuellen Fassung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV habe zur Folge, dass für die Antragstellerin die vorhergehende Fassung der Vorschrift weiterhin gelte, welche eine Dauer des Genesenenstatus von sechs Monaten ausdrücklich festlege.
Indes gelte diese Entscheidung nur für die Zahnärztin und ausschließlich in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit.
Fazit
Die vorliegende Entscheidung wirkt nur inter partes und hat deshalb keine Allgemeingültigkeit. Dennoch zeichnen sich Grundzüge hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Normen des SchAusnahmV ab, die in weiteren Verfahren durchaus gleich gelagert sein dürften.
Autor: Robert Prümper