Branchenmeldungen 22.12.2014
Als Zahnarzt erfolgreich werben – aber wie?
Was ist erlaubt und welche Marketingmaßnahmen sind erfolgsversprechend?
Bilder sagen bekanntlich mehr als tausend Worte. Aus diesem Grund greifen viele Branchen auf die Nutzung einer bildlichen Darstellung zurück. Auch ein Zahnarzt möchte verständlicherweise von dieser erfolgsversprechenden Werbemaßnahme profitieren, allerdings ist hier Vorsicht geboten. Traditionell mussten sich Zahnärzte vor einigen Jahrzehnten noch mit einem grundsätzlichen Werbeverbot arrangieren, das sich allerdings basierend auf einer Entscheidung aus dem Jahr 1986 zu einem Recht auf Werbung entwickelt hat. Während früher also noch die Ansicht vertreten wurde, dass das zahnärztliche Berufsbild mit Zielen von Gewerbetreibenden nicht vereinbar ist und ein Werben um den Kunden bzw. Patienten demnach nicht zulässig war, so ist diese Ansicht mittlerweile veraltet – vor allem deshalb, weil der Zahnarzt seine Patienten schließlich nur dann unabhängig und nach seinem medizinischem Konzept versorgen kann, wenn die Rentabilität der Praxis gewährleistet werden kann.
Der Patient hat außerdem ein Recht auf Informationen, welches grundrechtlich geschützt ist. Das heißt in der Umsetzung, dass sachbezogene Informationen durchaus verwendet werden dürfen, sofern sie über die Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen informieren und sich auf das eigene Fachgebiet beziehen. Eine anpreisende oder unsachliche Art dieser Eigenwerbung ist allerdings zu vermeiden. Fakt ist außerdem, dass das Werberecht immer wieder von ständigen Neuerungen und Liberalisierungen betroffen ist. Dies gilt insbesondere für die neu hinzugekommenen Möglichkeiten durch die Nutzung des Internets, welche fast monatlich neue Urteile hervorbringen, die sich um das ärztliche bzw. zahnärztliche Werberecht drehen.
Alles in allem ist jedoch festzuhalten, dass der Zahnarzt im Vergleich mit anderen Gewerbetreibenden in der Regel deutlich strengeren Auflagen unterliegt, wie auch der informative Artikel „Wie viel Werbung ist dem Zahnarzt erlaubt?“ sehr detailliert beschreibt.
Werbung für den Zahnarzt
Wenngleich Zahnärzte sich also mit schwierigen Bedingungen auseinandersetzen müssen, so können und sollten sie das Marketing aber keinesfalls vernachlässigen oder ignorieren. Immerhin ist die Konkurrenz groß und gerade in Zeiten des Internets und mobiler Endgeräte ist der Gang zu einer anderen Praxis für den Kunden lediglich mit geringem Aufwand verbunden.
Werbeartikel
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, wie es so schön heißt. Auch für Gewerbetreibende, die ihre Kundschaft langfristig halten wollen, können sich kleine Aufmerksamkeiten daher durchaus auszahlen. In der Zahnmedizin bieten sich hierfür beispielsweise Produkte wie ein Zahnseidenspender, Fruchtgummis in Form von Backenzähnen oder natürlich die obligatorische Zahnbürste an. Darüber hinaus können aber natürlich auch ganz klassische Werbeartikel zum Zuge kommen. Artikel, die für jeden nützlich sein können, wie beispielsweise ein Notizbuch, in das der nächste Zahnarzttermin eingetragen werden kann, sind ebenfalls sinnvoll. Wie unter www.hach.de angedeutet, sind Notizbücher schließlich trotz der Digitalisierung immer noch das unverzichtbare Mittel der Wahl. Qualität zahlt sich diesbezüglich übrigens nahezu immer aus und hinterlässt einen guten Eindruck. Daher sollten Gewerbetreibende im Idealfall auf einen verlässlichen Partner zurückgreifen – auch ein großes und vielseitiges Sortiment ist diesbezüglich von Vorteil.
Website
Eine eigene Webpräsenz ist in der heutigen Zeit im Grunde unerlässlich. Da über 91% der Internetrecherchen über Google erfolgen, ist es außerdem dementsprechend wichtig, die eigene Seite möglichst gut zu optimieren, damit sie auch wirklich von Interessenten gefunden werden kann. Das Stichwort lautet in diesem Zusammenhang Suchmaschinenoptimierung. Interessant sein, dürfte hierbei auch, welche Unterseiten von den zukünftigen Kunden eigentlich am ehesten angesteuert werden.
Printmarketing
Trotz Onlinemarketing-Maßnahmen sollte aber auch das Printmarketing nicht vernachlässigt werden. Flyer, Broschüren oder Visitenkarten sind vor allem deshalb so wichtig, weil sie einerseits greifbar sind und andererseits auch noch einmal später in die Hand genommen werden können. Sie können beispielsweise dann an den Kunden weitergegeben werden, wenn eine Behandlung erfolgreich durchgestanden ist – vielleicht in Form eines Gutscheins für ein Bleaching, den wirklich nur Patienten erhalten.
Vorher-Nachher-Bilder – ein Tabu-Thema?
Immer wieder für Aufsehen sorgen auch die sogenannten Vorher-Nachher-Bilder, die als visualisierte Wirksamkeitsnachweise dienen sollen und so entweder ein bestimmtes Arzneimittel, ein Verfahren oder eine Behandlung in den Fokus stellen. Lange Zeit galt diesbezüglich nach dem Heilmittelwerbegesetz, dass alle Aufnahmen verboten sind, die den Körperzustand oder das Aussehen von Personen zeigen. Unerheblich war dabei, ob es sich bei dem Personenfoto um ein Vorher- oder Nachherfoto handelte oder nur die Wirkung selbst dargestellt wurde. Nachdem das Heilmittelwerbegesetz jedoch eine Reform erfuhr, ist das Werben mit Bildern nunmehr in nahezu jeder Form möglich. Einschränkungen bestehen lediglich dadurch, dass die Darstellungen keine Veränderungen des menschlichen Körpers zeigen dürfen, die missbräuchlich, irreführend oder abstoßend aufgrund von Krankheiten, Schädigungen oder der Wirkung eines Arzneimittels sind. Was es sonst noch bei der bildlichen Außendarstellung zu beachten gibt, erklärt außerdem folgende Artikelserie.