Branchenmeldungen 07.04.2017
Behandlung von Flüchtlingen und Asylbewerbern
Die Zahl der Asylsuchenden und Flüchtlinge steigt in Deutschland kontinuierlich, sodass auch für die Zahnärzteschaft konkrete Fragen zur Behandlung dieser, häufig noch neuen, Patientengruppen auftauchen.
Die Zahnärzte in Sachsen-Anhalt sehen sich generell der Menschlichkeit und Ethik sowei der zahnmedizinischen Versorgung erkrankter Personen verpflichtet.
Das Ministerium für Inneres und Sport hat in Zusammenarbeit mit der Zachnärztekammer Sachsen-Anhalt nunmehr ein einheitliches Leistungsverzeichnis für die Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG zur Zahnärztlichen Behandlung nach § 4 Abs. 1 und § 6 des AsylbLG erarbeitet.
Dieses wurde am 13. Februar 2017 per Runderlass an das Landesverwaltungsamt versendet. Die kommunalen Leistungsbehörden im Land sind nun angehalten, diesen Leistungskatalog für die Behandlung von Flüchtlingen und Asylbewerbern anzuwenden.
In der Regel holen sich Flüchtlinge vorab bei den zuständigen Sozialämtern der Kommunen einen Behandlungsschein . Nur dann kann die Leistung direkt mit der Kommune abgerechnet werden.
In Ausnahmefällen (Notdienst am Wochenende) muss der Patient im Nachhinein einen Behandlungsschein vom Sozialamt vorlegen. In diesen Fällen sind die Personalien auf jeden Fall zu dokumentieren.
Schwierig ist nach wie vor die Vermittlung von Dolmetschern. Nutzen Sie die Hotline der Sprach-mittlung in Sachsen-Anhalt: 0345/21389399 Hier können Sprachmittler bei Kommunikationsproblemen helfen.
Die Pflicht des Zahnarztes – aus dem Patientenrechtegesetz – eine umfassende verständliche und mündliche Aufklärung des Patienten vorzunehmen, gilt natürlich weiterhin. Ist zu befürchten, dass bei bestehenden Sprachbarrieren, der Patient sie nicht oder nicht richtig versteht, ist eine sprachkundige Person hinzuzuziehen. Hier können neben Dolmetschern auch Angehörige oder Bekannte helfen.
Weitere Informationen der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt zum Thema gibt es hier.
Quelle: Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt