Branchenmeldungen 15.11.2023

Behandlung von Patienten bei vorübergehendem Aufenthalt

Behandlung von Patienten bei vorübergehendem Aufenthalt

Foto: Andrey Popov – stock.adobe.com

Dieser Beitrag ist unter dem Originaltitel „Behandlung von Patienten bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland“ im BZBPlus 9/2023 erschienen. 

Nach EU-Recht können Patienten einen Vertragszahnarzt bei ungeplanter Behandlung während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland (zum Beispiel als Touristen) in Anspruch nehmen. Der Anspruch nach EU-Recht gilt für die Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern (nur griechischer Teil).

Die Anspruchsberechtigung ist vom Patienten nachzuweisen durch die Vorlage einer der folgend genannten Anspruchsbescheinigung:

  • EHIC: Europäische Krankenversicherungskarte
  • GHIC: Global Health Insurance Card
    (Nur bei Patienten aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland)
  • PEB: Provisorische Ersatzbescheinigung

Neben der Anspruchsbescheinigung ist ein Identitätsnachweis vorzulegen. Als Identitätsnachweis gilt ein Personalausweis (ID-Card) oder ein Reisepass. Fehlt die Anspruchsbescheinigung und/oder der Identitätsnachweis, so gilt, dass die Behandlung auf Grundlage der GOZ durchgeführt wird. Auch hier gilt, dass der Patient innerhalb von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme die Unterlagen nachreichen kann.

Vorgehensweise in der Zahnarztpraxis:

  • Die Identität des Patienten sowie die Gültigkeit der Anspruchsbescheinigung ist zu prüfen.
  • Die EHIC/GHIC bzw. PEB wird zweifach kopiert. Die lesbaren Kopien werden mit Datum, Unterschrift und Zahnarztstempel versehen. Original verbleibt beim Patienten.
  • Der Patient wählt vor Beginn der Behandlung eine deutsche aushelfende Krankenkasse am Aufenthaltsort. Er ist für die gesamte Dauer der Behandlung an diese Wahl gebunden.
  • Vor Durchführung der Behandlung ist vom Patienten das Formular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ auszufüllen und zu unterschreiben. Im PVS ist die Patientenerklärung in allen Teilen zweisprachig und in den am häufigsten benötigten Sprachfassungen hinterlegt.
  • Die Patientenerklärung (Original) sowie eine mit Zahnarztstempel und Unterschrift versehene Kopie der EHIC/GHIC bzw. PEB ist unverzüglich an die gewählte deutsche aushelfende Krankenkasse zu senden. Die tatsächlich entstandenen Kosten für den Versand der Unterlagen können über die Ordnungsnummer 602 abgerechnet werden.
  • Eine Kopie der EHIC/GHIC bzw. PEB sowie der Patientenerklärung verbleiben in der vertragszahnärztlichen Praxis und werden dort 10 Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde, aufbewahrt (§ 8 Abs. 3 BMV-Z). 

Leistungsumfang und Abrechnung über die KZVB: 

Der Anspruch besteht auf alle Sachleistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. 

Bei der Abrechnung gegenüber der KZVB ist das Ersatzverfahren anzuwenden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die folgenden Angaben im Praxisverwaltungssystem für die Abrechnung mit aufgenommen werden: 

  • Angaben zum Patienten:  Name, Vorname und Geburtsdatum 
  • Angaben zum Status: Statusangabe 1070000 (die „07“ steht für die Besondere Personengruppe der Versicherten nach Sozialversicherungsabkommen)
  • Angaben zur gewählten deutschen aushelfenden Krankenkasse: Name der Krankenkasse sowie deren Kostenträgerkennung (Institutionskennzeichen)

Beachte: Für die Staaten Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien gilt das Abkommensrecht. Patienten aus diesen Staaten benötigen einen „Nationalen Anspruchsnachweis“.  Diesen erhält der Patient bei der von ihm gewählten deutschen aushelfenden Krankenkasse. Der Nationale Anspruchsnachweis verbleibt zur Dokumentation des Behandlungsanspruchs beim behandelnden Vertragszahnarzt. Zusätzlich ist die Identität des Patienten zu prüfen.

Der Leistungsanspruch besteht nur auf sofort notwendige Sachleistungen. Für schon im anderen Staat begonnene Erkrankungen gilt der Anspruch nur bei akuter Verschlimmerung der Erkrankung. Weitere Behandlungseinschränkungen, die auf dem Nationalen Anspruchsnachweis vermerkt sind, sind zu beachten.

Autorin: Barbara Zehetmeier, KZVB-Projektgruppe Abrechnungswissen

Nachschlagewerke

Informationen zum Verfahren sowie eine Kurzübersicht über wesentliche Verfahrensabläufe finden Sie auf 

kzbv.de/behandlung-auslaendischer-patienten-im-rahmen-der.1516.de.html

Übersicht über die Inhalte der Themen-Webseite der Bundes-KZV:

  • Anlage 18 BMV-Z
  • Erläuterungen und Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten, die im Ausland krankenversichert sind
  • Praxishilfe EU-Recht
  • Praxishilfe Abkommensrecht
  • Hinweise zur Behandlung ausländischer Patienten
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