Abrechnung 23.08.2023

PAR-Prüfungen nach neuer komplexer Richtlinie



PAR-Prüfungen nach neuer komplexer Richtlinie

Foto: beast01 – stock.adobe.com

Praxen, die der Meinung sind, PAR-Prüfungen nach neuer Richtlinie gäbe es nicht bzw. noch nicht, möchte ich mit diesem Artikel für das Thema sensibilisieren. Unlängst wurde ich bezüglich genau einer solchen PAR-Prüfung, bei der die Krankenkasse bei der Prüfungsstelle der zuständigen KZV eine Prüfung nach § 106a SGB V beantragte, zurate gezogen.

Die Ausführungen in dem Antragsschreiben sind sehr aufschlussreich – ich zitiere sie hier auszugsweise:

„… Zudem ist für die PAR-Therapie ein vollständiger Röntgenbefund notwendig. Dieser erfordert aktuelle und auswertbare Röntgenaufnahmen, die in der Regel nicht älter als zwölf Monate sein sollen. Der Röntgenbefund umfasst den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe zum Knochenabbau (Prozent pro Alter). Bitte prüfen Sie den in der Anlage übermittelten Abrechnungsfall. Wir haben den Verdacht, dass kein richtlinienkonformer PAR-Antrag gestellt wurde. Wir konnten die für den PAR-Antrag erforderliche Röntgenaufnahme in den Abrechnungen der BEMA Teil 1 und/oder 3 für den genannten Fall nicht finden.

Wegen der genannten neuen PAR-Richtlinien kann eine Parodontosebehandlung zusammen mit den Nachfolgebehandlungen bis zu 2,5 Jahre dauern. Uns ist es sehr wichtig, die Verjährungsfristen einzuhalten. Deshalb beantragen wir eine Prüfung schon nach der antiinfektiösen Therapie beziehungsweise nachdem der Behandlungsplan nur mit der Position 4 abgerechnet wurde …“

Interessant ist hier die Aussage der Kasse bezüglich der Verjährungsfristen. Anscheinend ist man bemüht, Verstöße gegen die Richtlinien bereits während der laufenden Behandlung zu finden und zu sanktionieren und nicht erst nach dem Abschluss der Behandlung.

Aufgrund des Antrags wurde die Praxis aufgefordert, die Behandlung detailliert unter Angabe aller Sitzungsdaten vom Beginn bis zum Abschluss der Behandlung darzulegen und auf die konkreten Beanstandungen der beantragenden Kasse einzugehen. Ferner wurden entsprechende Röntgenaufnahmen sowie eine Kopie des PAR-Plans angefordert. Vor der Übersendung der Unterlagen an die Prüfungsstelle bekam ich diese vorgelegt, mit der Bitte um Einschätzung und Überprüfung. Dabei wurde sehr schnell klar, dass der Antrag der Kasse berechtigt war. So wurde der PAR-Antrag gestellt, bevor überhaupt ein Röntgenstatus erstellt wurde. Zudem waren die Röntgenaufnahmen von schlechter Qualität und nicht auswertbar.

Demzufolge waren in der Kartei auch keine Auswertungen dokumentiert und es fehlten eine eingehende Untersuchung sowie Sensibilitätsprüfungen. Auch gab es in der Kartei keinerlei Hinweise auf eine erfolgte Aufklärung des Patienten. Die antiinfektiöse Therapie wurde ohne Anästhesie erbracht, und in der Kartei war nicht dokumentiert, aus welchen Gründen keine Anästhesie notwendig war. Die BEMA-Nr. 111 (PAR-Kontrolle) wurde abgerechnet, aber nur als Gebührenziffer – ohne einen Hinweis auf eine aktive Nachbehandlung. Sicherungsaufklärungen waren nicht dokumentiert, und es fehlte jeglicher Hinweis auf die Führung des Patienten, der nach der Nachbehandlung nie wieder in der Praxis war. Als ich den Behandler auf die Aufklärung des Patienten über die Behandlungsstrecke von mindestens zwei Jahren ansprach, meinte dieser, dass man dies dem Patienten so nicht sagen könne, weil er sonst nicht wiederkäme oder die PAR-Behandlung ablehnen würde.

In der Tat wäre es besser für die Praxis gewesen, wenn der Patient die PAR-Behandlung verweigert hätte, denn das Honorar wird in diesem Fall mit Sicherheit zurückgefordert und die nicht honorierte Behandlungszeit hätte anderweitig eingesetzt werden können.

Man kann den Praxen nur raten, die neuen komplexen Richtlinien zur PAR-Behandlung genau zu studieren, peinlich genau einzuhalten und alle Behandlungsschritte – insbesondere die Aufklärungen – ausführlich zu dokumentieren. In meinen aktuellen Online-Seminaren gehe ich auf Aspekte der verschiedenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen praxisnah ein.

Details zu Terminen und Inhalten meiner Webinare findet man unter www.synadoc.ch.

Dieser Artikel ist unter dem Originaltitel: „PAR-Prüfungen nach neuer Richtlinie“ in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 7+8/2023 erschienen.

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