Branchenmeldungen 19.09.2011
Braucht die zahnärztliche Praxis einen Ersthelfer?
Ersthelfer‐Ausbildung in der Zahnarztpraxis
Jeder Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter verantwortlich. Dabei versteht der Gesetzgeber unter Arbeitsschutz: Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit. In Deutschland beruht das Arbeitsschutzsystem auf zwei Säulen. Neben dem staatlichen Arbeitsschutz, der in Niedersachsen Aufgabe der Gewerbeaufsichtsämter ist, existiert auch der Arbeitsschutz der gesetzlichen Unfallversicherungsträger.
Alle Unternehmen und Betriebe sind Pflichtmitglieder eines gesetzlichen Unfallversicherungsträger, die zahnärztliche Praxis bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheits‐ und Wohlfahrtspflege (BGW). Die BGW hat die Aufgabe, mit geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen zu verhüten und für eine Erste Hilfe zu sorgen. Um dieses zu erreichen, werden von Seiten der BGW Unfallverhütungsvorschriften beschlossen, in diesem Fall die berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A1 „Grundsätze der Prävention“. Die im Jahre 2003 neu herausgegebene BVG A1 ist eine zentrale Basisvorschrift für die Prävention. Sie fordert eine höhere Eigenverantwortung des Praxisinhabers, jedoch auch eine stärkere Verantwortung der Mitarbeiter, den Unternehmer bei seinen Vorkehrungen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu unterstützen.
In der BGV A1 §§ 24 – 28 werden die Pflichten des Arbeitgebers in der Ersten Hilfe beschrieben. Hierbei hat der Unternehmer die zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen. – In Betrieben von 2 – 20 Arbeitnehmern ist ein Ersthelfer vorgeschrieben, über 20 Mitarbeitern sollte jeder 10. anwesende Beschäftigte Ersthelfer sein. Jeder Inhaber einer zahnärztlichen Approbation kann ohne zusätzliche Ausbildung als Ersthelfer eingesetzt werden. Hierbei sollte jedoch berücksichtigt werden, dass in den heutigen verschiedenen Praxisformen (u.a. Schichtdienst, Vorbereitung des Praxisablaufes, Aufbereitung von Medizinprodukten, usw.) der Praxisbetrieb möglicherweise einige Zeit ohne anwesenden Ersthelfer (Zahnarzt) weitergeführt wird. In diesem Fall erfordert es die BGV A1 (§26) und das Arbeitsschutzgesetz (§10), dass ein Ersthelfer ausgebildet wird. Die Teilnahmegebühren für den Erste‐Hilfe‐Lehrgang und das Erste‐Hilfe‐Training trägt die BGW. Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen für Führerscheinbewerber nach §19 Abs.1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) reicht als Erste‐Hilfe‐Ausbildung nicht aus. Die von den Berufsgenossenschaften ermächtigten Ausbildungsträger (z.B. DRK, Johanniter, Malteser, usw.) rechnen ihre Unkosten direkt ab. Der Arbeitgeber trägt die restlichen Kosten, wie Entgeltzahlungen, An‐ und Abreise zum Lehrgang. Zur Reduzierung dieser Kosten sollte sich der Praxisinhaber mit der örtlichen ermächtigten Ausbildungsstelle direkt in Verbindung setzen. Auch Volkshochschulen und andere Bildungszweige bieten Kurse zum Ersthelfer an, deren Kosten von der BGW getragen werden. In einigen Kreisstellen werden ebenfalls Ersthelfer‐Kurse angeboten.
Die Erstausbildung erfolgt in 16 Stunden (Erste‐Hilfe‐Grundkurs) und muss alle zwei Jahre in einem 8‐stündigen Fortbildungskurs (Erste‐Hilfe‐Training) aktualisiert werden. Im vergangenen Jahr wurden 239 261 Beschäftigte aus versicherten Unternehmen in Erster‐Hilfe aus‐ und fortgebildet (davon 101 575 in Grundkursen und 137 686 in Trainingskursen). – Sollte der Unternehmer seine Erste‐Hilfe‐Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllen, können ihm daraus rechtliche Konsequenzen entstehen. Ein Verwarngeld oder eine Geldbuße sind noch die geringsten Folgen. Sollte einer seiner Mitarbeiter aufgrund mangelhafter oder fehlender Erster‐Hilfe‐Einrichtungen einen Gesundheitsschaden oder gar zu Tode kommen, hat dieses auch strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber.
Grundsätzlich obliegt dem Unternehmer die Auswahl geeigneter Ersthelfer, oder er benennt sich selbst zum Ersthelfer. Für die Bestellung zum Ersthelfer gibt es keine Formvorschriften. Sie sollte jedoch schriftlich erfolgen. – Der wichtigste Ansprechpartner bei der Planung und Umsetzung von Erste‐Hilfe‐Maßnahmen ist der Betriebsarzt. Hierzu werden Sie unterstützt von der BuS‐Dienststelle Münster des „Kleinen Kammermodells“ der ZKN und dem Qualitätsmanagementsystem „Zahnärztlichen Qualitätsmanagement Z‐QMS“.
Termine für die Schulung zum Sicherheitsverantwortlichen im BuS‐Dienst erfahren Sie auf der Homepage der ZKN unter http://zkn.de/index.php?id=14.
Ansprechpartner für weitere Informationen zur Schulung zum Sicherheitsverantwortlichen im „Kleinen Kammermodell“ ist Frau Balke (Tel. 0511‐83391‐109) und für das „Zahnärztliche Qualitätsmanagement Z‐QMS“ Frau Walter (Tel. 0511‐83391‐123) .
Ein Beitrag von Dr. Jürgen Reinstrom, Vorstandsreferent der Zahnärztekammer Niedersachsen.
Quelle: Newsletter der ZKN (09/2011)