Branchenmeldungen 07.12.2020
Bestehen rückwirkend Ansprüche auf Kurzarbeitergeld?
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Mit Blick auf den Fall eines Berner Zahnarztes hat das Verwaltungsgericht im Kanton Bern vor Kurzem entschieden, dass Firmen auch rückwirkend Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigungen geltend machen können, sofern sie auf behördliche Anordnung hin den Betrieb schließen mussten.
Die Praxis des Zahnarztes durfte auf behördliche Anordnung hin ab dem 17. März keine nicht dringend notwendigen Eingriffe mehr durchführen und infolgedessen kam es zu Arbeitsausfällen von bis zu 100 Prozent. Der Zahnarzt forderte eine Bewilligung der Kurzarbeit für seine Angestellten ab dem 16. März, allerdings wollte das Berner Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA) die Kurzarbeit erst ab dem 24. März bewilligen – an diesem Tag war die Voranmeldung des Zahnarztes für die Kurzarbeit bei den Behörden eingegangen. Das Verwaltungsgericht verwies in diesem Fall auf Sonderregelungen der Bundesbehörde SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft). Diesen zufolge wird das Eingangsdatum auf den 17. März terminiert, sofern der Betrieb einer Firma aufgrund von behördlichen Maßnahmen eingestellt werden musste und der Antrag auf Kurzarbeit vor dem 31. März bei den Behörden einging.
Der Berner Zahnarzt musste seine Praxis zwar nicht auf behördliche Anordnung hin schließen, allerdings kommt das Verbot der Durchführung von nicht zwingend notwendigen Eingriffen laut Verwaltungsgericht einer faktischen Betriebsschließung gleich. Aus diesem Grund muss das AVA dem Zahnarzt Leistungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit ab dem 17. März bewilligen.
Quelle: BZ Berner Zeitung, Verwaltungsgericht Kanton Bern
Foto Teaserbild: OFC Pictures – stock.adobe.com