Branchenmeldungen 17.09.2011
Dem Schnupfen auf den Zahn gefühlt
Herbstzeit ist Erkältungszeit und auch aus zahnmedizinischer Sicht gibt es Ratschläge, die für Patienten und Zahnärzte sowie Praxisteams gleichermaßen relevant sind.
Für
Patienten stellt sich häufig die Frage, ob es im Falle einer Erkältung
angeraten ist, einen Termin beim Zahnarzt zu verschieben. Dies hängt
nicht allein von der Heftigkeit des Schnupfens ab, sondern auch davon,
ob es sich um einen Vorsorge- oder Notfalltermin in der Zahnarztpraxis
handelt. Eine leichte Verkühlung, bei der außer lästigen Symptomen wie
verstopfter oder laufender Nase keine generelle Beeinträchtigung des
Wohlbefindens zu verzeichnen ist, stellt mit Sicherheit keinen
Hinderungsgrund für den Zahnarztbesuch dar. Wenn die Atmung durch die
Nase zwar eingeschränkt, aber dennoch möglich ist, steht einer
Wahrnehmung des Termins nichts entgegen. Anders sieht es aus, wenn sich
akute Anzeichen eines bakteriellen oder viralen Infekts bemerkbar
machen. Bei Fieber, Hals-, Kopf- und Gliederschmerzen sollte man - auch
aus Rücksichtnahme gegenüber dem Zahnarzt, den Praxismitarbeiterinnen
und den Patienten im Wartezimmer - in Erwägung ziehen, den Termin zu
verschieben.
Im Falle heftiger Zahnschmerzen, die einen Besuch
in der Zahnarztpraxis unabdingbar machen, sollte man den Zahnarzt in
jedem Falle über die Krankheitssymptome und die vonseiten des Hausarztes
verschriebenen Medikamente in Kenntnis setzen.
Auch auf die ohnehin für die allgemeine Gesundheit
unerlässliche Mundhygiene, zu der die Landeszahnärztekammer Hessen auf
ihrer Webseite (www.lzkh.de) reichhaltige Informationsmaterialien
bereitstellt, sollte man in der Schnupfenzeit verstärkt achten. So sind
auch nach einem leichten grippalen Infekt, einer Bronchitis oder einer
Halsentzündung sämtliche Zahnpflege-"Werkzeuge" zu entsorgen. Die
Mundhöhle ist im Falle einer Erkältungskrankheit Sitz von
Krankheitskeimen, die auf der Zahnbürste einen optimalen Nährboden vorfinden und im schlimmsten Falle zu einer neuerlichen Ansteckung führen können.
Quelle: Landeszahnärztekammer Hessen