Branchenmeldungen 02.07.2026
Sonja Optendrenk übernimmt Vorsitz des G-BA und Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung
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Die Gesundheitsökonomin war zuletzt Staatssekretärin im hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege. Zuvor bekleidete sie verschiedene leitende Funktionen im Bundesgesundheitsministerium sowie im Bundeskanzleramt.
„Ich freue mich sehr auf die neue Aufgabe. Alle haben einen Anspruch darauf, dass wir schnell, transparent und evidenzbasiert arbeiten“, erklärte Optendrenk zu ihrem Amtsantritt. Ihre Amtszeit als unparteiische Vorsitzende des G-BA begann am 1. Juli 2026 und läuft bis zum 30. Juni 2030. Gemeinsam mit Karin Maag und Dr. Bernhard van Treeck bildet sie das unparteiische, stimmberechtigte Führungsgremium des G-BA.
Hintergrund G-BA: Mitglieder, Aufgaben und Berufungsverfahren
Das Beschlussgremium des G-BA, das Plenum, setzt sich aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Insgesamt zehn Mitglieder vertreten ehrenamtlich die gesetzlichen Krankenkassen und die vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen und stationären Leistungserbringer.
Drei weitere stimmberechtigte Mitglieder vertreten keine der genannten Seiten – deshalb werden sie vom Gesetzgeber als „unparteiische Mitglieder“ bezeichnet. Sie sind hauptamtlich für den G-BA tätig. Jedes der unparteiischen Mitglieder hat den Vorsitz mehrerer Unterausschüsse des G-BA und trägt die Prozessverantwortung für die hier beratenen Themen.
Eines der unparteiischen Mitglieder hat zudem den Vorsitz des G-BA: Die oder der unparteiische Vorsitzende vertritt das Gremium gerichtlich und außergerichtlich, leitet die Sitzungen des Plenums und bereitet sie – gemeinsam mit den beiden weiteren unparteiischen Mitgliedern – vor. Der oder die Vorsitzende stellt zudem sicher, dass der G-BA die Fristen einhält, die gesetzlich für einige Aufgaben vorgesehen sind.
Das Verfahren zur Berufung der unparteiischen Mitglieder ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch in § 91 Abs. 2 SGB V geregelt. Danach einigen sich die Trägerorganisationen des G-BA auf personelle Vorschläge und legen diese dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vor. Das BMG übermittelt die Vorschläge an den Gesundheitsausschuss des Bundestages, der ein Widerspruchsrecht hat, sofern er die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht.
Quelle: G-BA