Branchenmeldungen 29.03.2018
Geschäftsführer sind keine regulären Arbeitnehmer
Ein Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer - und genießt deshalb auch nicht den gleichen Kündigungsschutz. Das gilt selbst dann, wenn Unternehmen wie Beratungsgesellschaften sehr viele Geschäftsführer ernennen. Entscheidend ist vielmehr, was im Vertrag steht und wie das Arbeitsverhältnis in der Praxis aussieht.
Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervor (Az.: 7 Sa 292/17), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist. Der Kläger in dem Fall war ein ehemaliger Senior-Partner und Geschäftsführer einer Managementberatung. 2004 hatte die Gesellschaft ihn zunächst als Partner angestellt. Dieses Verhältnis wurde 2005 per Vertrag aufgehoben. Zeitgleich wurde der Mann Geschäftsführer, gemeinsam mit mehr als 100 anderen Partnern. Ende 2015 beendete die Gesellschaft dann die vertragliche Beziehung zu dem Mann. Die Kündigungsfrist hatte sie dabei zwar eingehalten, der Mann hielt die Kündigung aber für sozial nicht gerechtfertigt - und klagte. Das Gericht wies die Klage jedoch ab: Der Mann sei kein regulärer Arbeitnehmer mehr gewesen und könne sich deshalb auch nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. Dafür sprachen neben dem Vertrag mehrere Anhaltspunkte: So habe er Arbeitszeiten und -ort frei wählen können, Reisen musste er sich nicht genehmigen lassen. Vor allem war für die Richter aber keine Weisungsabhängigkeit erkennbar, die für ein reguläres Arbeitsverhältnis typisch ist.
Quelle: dpa