Recht 05.12.2025

VG Berlin: Private Beleidigungen unter Ärzten begründen kein Berufsvergehen



Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich in seiner Entscheidung vom 10.08.2025 (90 K 6/25 T)  mit der Frage beschäftigt, ob das Berufsrecht unter Ärzten auch für Beleidigungen und Ehrverletzungen unter den Kollegen gilt oder ob dies dann eine „private“ Angelegenheit ist. In dem zu entscheidenden Fall gab an mehreren Tagen teils lautstarke und aggressive Anrufe sowie E-Mails einer Ärztin an mehrere Kollegen, in denen sie diese verunglimpfte und verbal attackierte.

VG Berlin: Private Beleidigungen unter Ärzten begründen kein Berufsvergehen

Foto: boyloso– stock.adobe.com

 

Bei einer Kollegin rief die Ärztin an und beschwerte sich über deren Äußerungen zur Befreiung von der Maskenpflicht gegenüber einer gemeinsamen Patientin sowie über die fachliche Zuständigkeit für eine solche Anordnung. In Rage sagte sie ihr gegenüber, es gebe eine Liste, ähnlich derjenigen für die Nürnberger Prozesse, und die Kollegin stehe darauf ganz oben.

Einen weiteren Kollegen beschimpfte die beschuldigte Ärztin, indem sie ihm vorwarf, er würde mit seinen Schutzimpfungen gegen Covid-19 ein großes Verbrechen an der Menschheit begehen. Zusätzlich äußerte sie, dass er für diese „Verbrechen“ entsprechend der Liste zu den Nürnberger Prozessen ganz oben stehen würde und dass die Kollegen ihn als Arzt verabscheuen würden.

Des Weiteren sandte sie einem anderen Kollegen eine E-Mail, in der sie schrieb: „Ihr Artikel über ‚Long-Covid‘ ist stark tendenziös und einseitig (wie viel haben Sie dafür kassiert?). Ich erlebe täglich schwerste Impfnebenwirkungen. Diese finden in Ihrer Schmiererei keine Erwähnung. Sie sind eine Schande für alle – tatsächlich noch existenten – nicht korrupten deutschen Mediziner!“

Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht sieht kein einheitliches Berufsvergehen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 1 des Berliner Heilberufekammergesetzes, dass eine Maßnahme des Berufsgerichts für Heilberufe erfordern würde. Grund dafür sei, dass die Mails und Anrufe direkt an die Kollegen gerichtet waren und somit nicht öffentlich stattfanden.

Das Argument der Klägerin, dass die Verpflichtung zum kollegialen Verhalten betroffen sei und berufsrechtlich sanktioniert werden müsse, lehnte das Gericht ab. Diese Pflicht diene dem Vertrauen in den Berufsstand des Arztes und dem Schutz der Gesundheit der Patienten. Die Verpflichtung aus § 28 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin habe jedoch nicht den Zweck, die persönliche Ehre der betroffenen Kollegen zu schützen.

Quelle: lennmed.de

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