Branchenmeldungen 02.09.2014

Krankengeschichten auf der Praxiswebsite – was ist erlaubt?

Krankengeschichten auf der Praxiswebsite – was ist erlaubt?

Foto: © ra2 studio - Fotolia.com

Nach der Novellierung des Heilmittelwerbegesetzes dürfen Ärzte und Zahnärzte mit Krankengeschichten, Vorher-Nachher-Bildern, Dankesschreiben und Empfehlungen von Patienten werben. Das aber immer unter einer Bedingung: Die Werbung darf nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sein.

Wer auf seiner Praxiswebsite Krankengeschichten wiedergeben möchte, so Willkomm, müsse sich zum Beispiel darüber im klaren sein: Nur mit dem Einverständnis der Patienten, deren Krankheitsverläufe geschildert werden, kann eine solche Werbung zulässig sein. Mehr noch: Die persönlichen Daten müssen anonymisiert werden. „Tabu ist es somit erst recht, mit bekannten Persönlichkeiten als 'Galionsfiguren' zu werben.“ Zudem dürfe der Best-Practice-Bericht nicht so ausführlich sein, dass er Patienten zu einer falschen Selbstdiagnose verleite.

„Das neue HWG hat die Arztwerbung deutlich liberalisiert – die Tücke liegt im Detail“, so der Rechtsanwalt. „Ärzte und Zahnärzte müssen sich heute gründlich darüber informieren, was gestattet ist. Nur so verschenken sie das wertvolle Werbeinstrument Internet nicht und halten trotzdem kritischen Blicken von Kollegen, Berufsorganisationen und Wettbewerbshütern stand.“

Jan J. Willkomm, Fachanwalt für Medizinrecht aus Leipzig, beleuchtet auf dem 15. Deutschen Medizinrechtstag am 12. und 13. September 2014, wie weit die neue Werbefreiheit geht. Mehr Informationen zum 15. Deutschen Medizinrechtstag in Berlin finden Interessierte hier: www.deutscher-medizinrechtstag.de

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