Branchenmeldungen 16.05.2025

Legale Beschäftigung von ZAss/PAss mit im Ausland absolvierten Ausbildungen

Die Regelungen zur Berufsberechtigung (und damit zur legalen Beschäftigung) von zahnärztlichem Personal, das die Ausbildung entweder im EU/EWR-Raum oder in einem sog. „Drittland“ absolviert hat, erfordert eine behördliche Bestätigung gem. § 78 Zahnärztegesetz (ZÄG) iVm §§ 38 ff. ZAss-Ausbildungsverordnung. Von diesen Regelungen sind auch Absolvent:innen eines im Ausland absolvierten Zahnmedizinstudiums umfasst. Sie verfügen nicht automatisch über die Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz.

Legale Beschäftigung von ZAss/PAss mit im Ausland absolvierten Ausbildungen

Foto: coldwaterman – stock.adobe.com

 

Je nach Ausbildung, muss vor Antritt eines Dienstverhältnisses zwingend ein Bescheid entweder des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der jeweiligen Landesregierung über die Anerkennung/Nostrifikation der im Ausland erworbenen Ausbildung oder über notwendige  Ausgleichsmaßnahmen/eine notwendige Ergänzungsausbildung vorliegen.

Bei Zuwiderhandeln drohen gem. § 89 ZÄG sowohl dem Dienstgeber/der Dienstgeberin als auch der nicht gesetzeskonform beschäftigten ZAss/PAss Geldstrafen bis zu € 4.000,-.

Die näheren Bestimmungen finden Sie in § 78 Zahnärztegesetz (ZÄG) und in der ZAss-Ausbildungsverordnung §§ 38 – 41 (EWR-Berufszulassung), §§ 42 – 44 (Nostrifikation) sowie § 47 (Bestätigung über den Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung) und § 48 (Bestätigung über die Ergänzungsausbildung).

Um Geldstrafen zu vermeiden, raten wir Ihnen daher, sich vor Anstellung einer/s ZAss mit einer im Ausland absolvierten Ausbildung unbedingt die notwendigen Qualifikationsnachweise sowie den Anerkennungs- oder Nostrifikationsbescheid vorlegen zu lassen und nehmen Sie diese in Kopie zum Personalakt.

Quelle: Newsletter Österreichische Zahnärztekammer

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