Branchenmeldungen 22.07.2013

Mehr Spielraum für Zahnärztliche Bezirksverbände

Mehr Spielraum für Zahnärztliche Bezirksverbände

Foto: © carloscastilla - Fotolia.com

Novelliertes Heilberufe-Kammergesetz regelt die erforderliche Mitgliederzahl für eine Delegiertenversammlung neu

Die Frage, ab welcher Mitgliederzahl in den Zahnärztlichen Bezirksverbänden (ZBVe) eine Delegiertenversammlung zwingend einzuberufen ist, wird durch das vom Bayerischen Landtag Mitte Juli verabschiedete Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes neben Wahlordnung, Berufsordnung und Beitragsordnung neu geregelt. Bisher lag die Hürde bei 2.000 Mitgliedern. Der Bayerische Landtag hat sich bei der Neuordnung von einem freiverbandlichen Vorschlag aus der Bayerischen Landeszahnärztekammer überzeugen lassen und den Spielraum für die Bezirksverbände erweitert. Künftig kann der Bezirksverband bis zu einer Größe von 2.500 Mitgliedern selbst entscheiden und muss erst ab einer Zahl von 2.500 Mitgliedern eine Delegiertenversammlung einberufen.

Das Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft und beschreibt von der Haftpflichtversicherungspflicht für niedergelassene Heilberufler bis zur Berufszulassung alles, was die Kammern als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Heilberufe regeln. Der Vorschlag zur Erweiterung des Spielraums bei der Mitgliederzahl in den Bezirksverbänden kommt aus der Bayerischen Landeszahnärztekammer. Kammervizepräsident Christian Berger, gleichzeitig Landesvorsitzender des FVDZ Bayern, argumentierte, dass die bisherige Regelung vor Jahrzehnten bei damals insgesamt viel weniger Ärzten und Zahnärzten beschlossen wurde und erfahrungsgemäß auch bei einer Mitgliederzahl von über 2.000 Zahnärzten/innen die Überschaubarkeit und Ordnung einer Mitgliederversammlung ausreichend sei. Der finanzielle und bürokratische Aufwand für die Wahl und Umsetzung einer Delegiertenversammlung sei daher auch künftig allenfalls bei sehr großen Bezirksverbänden gerechtfertigt.

Diese Argumente wurden von den Heilberufekammern gemeinsam vorgetragen. Im novellierten Gesetz heißt es dazu in der Begründung: „Es bestand die Befürchtung, dass Mitgliederversammlungen mit mehr als 2.000 Teilnehmern nicht mehr praktikabel zu handhaben seien. In der Praxis hat sich indes gezeigt, dass regelmäßig weit weniger Mitglieder an einer Versammlung teilnehmen, sodass die ordnungsgemäße Durchführung einer Mitgliederversammlung aufgrund der überschaubaren Teilnehmerzahl bisher stets gewährleistet war. Dies wird auch künftig bei einer Grenze von 2.500 Mitgliedern der Fall sein.“

Akut betroffen ist der Zahnärztliche Bezirksverband Mittelfranken, der knapp über 2.000 Mitglieder zählt, und nach der Neuwahl im Januar 2013 nun mittels seiner Delegiertenversammlung entscheiden kann, ob er künftig wieder eine Mitgliederversammlung einberuft oder bei der jetzigen Konstellation bleibt.

Für den FVDZ Bayern ist das eine gute Nachricht, die den bayerischen Zahnärzte/innen in mittelgroßen Bezirksverbänden an der 2.000-Mitglieder-Grenze Geld und Bürokratie sparen kann.

Quelle: FVDZ Bayern

Mehr News aus Branchenmeldungen

ePaper