Branchenmeldungen 22.07.2013
Mehr Spielraum für Zahnärztliche Bezirksverbände
Novelliertes Heilberufe-Kammergesetz
regelt die erforderliche Mitgliederzahl für eine
Delegiertenversammlung neu
Die Frage, ab welcher Mitgliederzahl in
den Zahnärztlichen Bezirksverbänden (ZBVe) eine
Delegiertenversammlung zwingend einzuberufen ist, wird durch das vom
Bayerischen Landtag Mitte Juli verabschiedete Gesetz zur Änderung
des Heilberufe-Kammergesetzes neben Wahlordnung, Berufsordnung und
Beitragsordnung neu geregelt. Bisher lag die Hürde bei 2.000
Mitgliedern. Der Bayerische Landtag hat sich bei der Neuordnung von
einem freiverbandlichen Vorschlag aus der Bayerischen
Landeszahnärztekammer überzeugen lassen und den Spielraum für die
Bezirksverbände erweitert. Künftig kann der Bezirksverband bis zu
einer Größe von 2.500 Mitgliedern selbst entscheiden und muss erst
ab einer Zahl von 2.500 Mitgliedern eine Delegiertenversammlung
einberufen.
Das Gesetz tritt am 1. August 2013 in
Kraft und beschreibt von der Haftpflichtversicherungspflicht für
niedergelassene Heilberufler bis zur Berufszulassung alles, was die
Kammern als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die
Heilberufe regeln. Der Vorschlag zur Erweiterung des Spielraums bei
der Mitgliederzahl in den Bezirksverbänden kommt aus der Bayerischen
Landeszahnärztekammer. Kammervizepräsident Christian Berger,
gleichzeitig Landesvorsitzender des FVDZ Bayern, argumentierte, dass
die bisherige Regelung vor Jahrzehnten bei damals insgesamt viel
weniger Ärzten und Zahnärzten beschlossen wurde und erfahrungsgemäß
auch bei einer Mitgliederzahl von über 2.000 Zahnärzten/innen die
Überschaubarkeit und Ordnung einer Mitgliederversammlung ausreichend
sei. Der finanzielle und bürokratische Aufwand für die Wahl und
Umsetzung einer Delegiertenversammlung sei daher auch künftig
allenfalls bei sehr großen Bezirksverbänden gerechtfertigt.
Diese Argumente wurden von den
Heilberufekammern gemeinsam vorgetragen. Im novellierten Gesetz heißt
es dazu in der Begründung: „Es bestand die Befürchtung, dass
Mitgliederversammlungen mit mehr als 2.000 Teilnehmern nicht mehr
praktikabel zu handhaben seien. In der Praxis hat sich indes gezeigt,
dass regelmäßig weit weniger Mitglieder an einer Versammlung
teilnehmen, sodass die ordnungsgemäße Durchführung einer
Mitgliederversammlung aufgrund der überschaubaren Teilnehmerzahl
bisher stets gewährleistet war. Dies wird auch künftig bei einer
Grenze von 2.500 Mitgliedern der Fall sein.“
Akut betroffen ist der Zahnärztliche
Bezirksverband Mittelfranken, der knapp über 2.000 Mitglieder zählt,
und nach der Neuwahl im Januar 2013 nun mittels seiner
Delegiertenversammlung entscheiden kann, ob er künftig wieder eine
Mitgliederversammlung einberuft oder bei der jetzigen Konstellation
bleibt.
Für den FVDZ Bayern ist das eine gute
Nachricht, die den bayerischen Zahnärzte/innen in mittelgroßen
Bezirksverbänden an der 2.000-Mitglieder-Grenze Geld und Bürokratie
sparen kann.
Quelle: FVDZ Bayern