Branchenmeldungen 09.02.2021
Mutterschutz statt Elternzeit? Was Zahnärztinnen wissen sollten
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Praxisinhaber müssen immer damit rechnen, dass angestellte Zahnärztinnen ihre Familienplanung in die Tat umsetzen. Ohne alternative Beschäftigungsmöglichkeit fällt die werdende Mutter schon während der Schwangerschaft und nach der Geburt erst einmal aus – für wie lange, hängt unter anderem davon ab, ob sie ihr Kind stillen möchte.
§ 12 Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt, welche Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen unzulässig sind. Da sich der Kontakt mit Gefahrstoffen, Biostoffen und Strahlung bei der Ausübung des Zahnarztberufs nicht ausschließen lässt, fällt die zahnärztliche Tätigkeit grundsätzlich unter diese Regelung. Ist die Mutter zwar bereit, wieder zu arbeiten, teilt sie aber gleichzeitig mit, dass sie ihr Kind stillt, muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Vorher muss er allerdings versuchen, die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen so umzugestalten, dass Gefährdungen für die stillende Zahnärztin oder ihr Kind möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Ist das nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die stillende Zahnärztin an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz eingesetzt werden, sofern ein solcher zur Verfügung gestellt und ihr zugemutet werden kann. Können keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden oder ist ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich, muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
Die angestellte Zahnärztin erhält in diesem Fall Mutterschutzlohn, der dem Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate bzw. 13 Wochen vor der Schwangerschaft entspricht. Diese Variante ist also finanziell deutlich attraktiver als das Elterngeld, das maximal 1.800 EUR beträgt. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt und erhält es von der Krankenkasse der angestellten Zahnärztin zurückerstattet („Umlage 2“). Wie das Sozialgericht Nürnberg (Az: S 7 KR 303/20) kürzlich entschieden hat, gilt für die Zahlung des Mutterschutzlohns in Fällen eines Beschäftigungsverbots wegen des Stillens eines Kindes keine Befristung. Praxisinhaber können damit sogar nach dem ersten Lebensjahr des Kindes der angestellten Zahnärztin mit Erstattungsleistungen von deren Krankenkasse rechnen.
Für Praxisinhaber bringt diese Umlagefinanzierung während der Stillzeit nicht nur einen gewissen Verwaltungsaufwand mit sich. Deutlich schwerer dürfte der Ausfall der angestellten Zahnärztin wiegen. Anders als bei der Elternzeit muss sie vor Beginn der Freistellung nicht angeben, wie lange sie fehlen wird. Um Planungssicherheit zu haben, sollten das Szenario und der Zeitpunkt ihrer Rückkehr schon bei ihrer Freistellung geregelt werden, möglichst gekoppelt mit flexiblen Angeboten. Grundsätzlich gilt: Wer seine stillende angestellte Zahnärztin halten möchte, kommt nicht umhin, sich auf Beschäftigungsverbot und Umlagefinanzierung einzulassen. Sollten sich beide Parteien aber nicht auf einen Kompromiss einigen können, bleibt vier Monate nach dem Entbindungstermin nur die Ultima Ratio, sich zu trennen. Dann endet nämlich der Kündigungsschutz nach dem MuSchG für die stillende Zahnärztin mit Beschäftigungsverbot.
Der Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.