Branchenmeldungen 20.10.2014
Zahnärzte und Pflegeheime kooperieren
Die zahnmedizinische Versorgung von gesetzlich Versicherten in Pflegeheimen soll sich verbessern. Dazu haben Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Rheinland- Pfalz und PflegeGesellschaft Rheinland-Pfalz eine Vereinbarung getroffen, die die Kooperation von Vertragszahnärzten mit stationären Pflegeeinrichtungen fördert. Ihr gemeinsames Ziel ist eine systematische Betreuung pflegebedürftiger Patienten vor Ort in den Heimen, um Zahnerkrankungen zu vermeiden oder um sie frühzeitig zu erkennen und zu behandeln.
Seit April haben Pflegeheime per Gesetz die Möglichkeit, Kooperationsverträge über die Behandlung ihrer Bewohner mit Zahnärzten zu schließen. Mit der Vereinbarung geben ihnen KZV und PflegeGesellschaft rechtssichere Empfehlungen für solche Verträge an die Hand. Neben Kooperationsregeln für Zahnarzt und Pflegeeinrichtung enthält die Vereinbarung einen Musterkooperationsvertrag, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht und grundlegende zahnärztliche Leistungen beschreibt. Dazu zählen etwa eine routinemäßige Eingangsuntersuchungen und weitere regelmäßige Kontrolluntersuchungen zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie die individuelle Anleitung des Pflegepersonals zur Mund- und Zahnersatzpflege beim Patienten.
„Patienten in Pflegeheimen sind häufig nicht mehr in der Lage, sich eigenständig um ihre Zahnpflege zu kümmern, geschweige denn eine Zahnarztpraxis aufzusuchen. Durch die Kooperationsverträge lassen sich die Heimbesuche nun deutlich leichter realisieren. Sie geben Zahnärzten und Heimen erstmals einen Handlungsrahmen. Die in den Kooperationsverträgen vereinbarten Maßnahmen werden bei den Patienten, die sich nicht mehr oder nur in geringem Maße selbst helfen können, zu einer besseren Zahn- und Allgemeingesundheit und somit zu mehr Lebensqualität führen“, erklärt Sanitätsrat Dr. Helmut Stein, Vorstandsvorsitzender der KZV Rheinland-Pfalz.
„Wir freuen uns über dieses partnerschaftliche Zusammenwirken mit der KZV Rheinland-Pfalz und das gemeinsam herausgearbeitete Ergebnis, das in der Praxis hoffentlich häufig genutzt werden kann“, so Albrecht Bähr, 1. Vorstandsvorsitzender der PflegeGesellschaft. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind seit dem 1. Januar 2014 verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie unter anderem die zahnärztliche Versorgung in den Einrichtungen geregelt ist. „Durch diese gemeinsame Empfehlung erhalten die Einrichtungen nun ein hilfreiches Muster, eine entsprechende Vereinbarung nach § 119b SGB V mit den Zahnärzten zu schließen“, ergänzt Dieter Hewener, 2. Vorsitzender der PflegeGesellschaft.
Die Vereinbarung zwischen KZV Rheinland-Pfalz und PflegeGesellschaft Rheinland-Pfalz hat empfehlenden Charakter für Vertragszahnärzte und Pflegeheime. Sie stützt sich auf eine Rahmenvereinbarung, die im Frühjahr auf Bundesebene zwischen Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen unter Beteiligung der Pflegeorganisationen geschlossen wurde. Diese definiert verpflichtende Mindestanforderungen und Leistungsinhalte für die Kooperationsverträge. Grundlage der Rahmenvereinbarung und der Kooperationsverträge ist das Pflegeneuausrichtungsgesetz. Darin fasste der Gesetzgeber den § 119b SGB V zur ambulanten Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen neu.
Quelle: KZV Rheinland-Pfalz