Branchenmeldungen 08.12.2011

„Zahnärztliche Assistenz“ als „Gesundheitsberuf“ gesetzlich geregelt



„Zahnärztliche Assistenz“ als „Gesundheitsberuf“ gesetzlich geregelt

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Zweiter Vizepräsident für die ZÄK Wien soll eingerichtet werden. Gesetz tritt 2013 in Kraft.

Über 20 Jahre hat es gebraucht, bis sich die zahnärztlichen Körperschaften, Gewerkschaften und das Gesundheits- wie das Wirtschaftsministerium einigen konnten, in einem „Zahnärztlichen Assistenz-Gesetz“ das Berufsbild eines Gesundheitsberufes für die zahnärztliche Assistenz mit einer reglementierten Ausbildung zu schaffen. Damit können die Zahnarzthelferinnen den bisherigen Status als „Hilfspersonal“ in der Praxis überwinden. Das Gesetz soll 2013 in Kraft treten, eine Abschlussprüfung im Lehrberuf „Zahnärztliche Fachassistenz“, der seit 2009 ergriffen werden kann, ist in der Anerkennung gleichgestellt.

Parallel dazu wird es ebenfalls Änderungen im Zahnärztegesetz wie auch im Zahnärztekammergesetz geben. So soll – trifft nur auf Wien zu –  in Bundesländern mit mehr als 1.000 Kammermitgliedern der Posten eines zweiten Vizepräsidenten eingerichtet werden. Erstmalig gewählt werden kann eine zweite Vizepräsidentin oder ein zweiter Vizepräsident drei Monate nach Inkrafttreten des Ge-setzes, also voraussichtlich in 2013. Weiters werden EU-Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten übernommen, wie auch Regelungen für die „erforderliche Vertrauenswürdigkeit“ zur Berufsausübung als Zahnarzt konkretisiert werden. So soll Werbung für zahnärztliche Leistungen nicht in einer dem „Standesansehen beeinträchtigenden Form“ erfolgen. Bei der Übergabe einer Kassenplanstelle und Weiterbetrieb als wahlärztliche Praxis wird zur Übergabe und zu Aufbewahrungspflichten wie zu der Nutzung von Patienten-Dokumentationsunterlagen ein Wahlrecht eingeräumt. Wird die Praxis völlig abgegeben, hat der Nachfolger die Aufbewahrungspflichten zu übernehmen.

Ausbildung und Voraussetzungen

Die Ausbildung in der zahnärztlichen Assistenz umfasst drei Jahre mit einem praktischen und theoretischen Umfang von 3.600 Stunden, davon für den theoretischen Unterricht mindestens 600 Stunden. Die theoretische Ausbildung ist an einem „Lehrgang“, der einer Bewilligung des jeweiligen „Landeshauptmannes“ bedarf, zu absolvieren. Die  zahnärztliche Assistenz darf nicht freiberuflich tätig werden, sondern ausschließlich nur im Dienstverhältnis zu einem Zahnarzt oder Ambulatorium. Sie hat „jede eigenmächtige Heilbehandlung zu unterlassen“. Vor allem ist auch die Assistenzkraft zur regelmäßigen „berufsspezifischen“ Fortbildung verpflichtet, um die fachlichen und wissenschaftlichen Erfahrungen zu fördern. Als Berufsbezeichnung gilt offiziell „Zahnärztlicher Assistent“ bzw. „Zahnärztliche Assistentin“.

Eine detaillierte „Ausbildungsverordnung“ wird vom Bundesgesundheitsminister erlassen, in der Inhalte und Mindestumfang der Ausbildung, fachliche Voraussetzungen der Lehrkräfte wie für die Prüfungen zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität definiert werden. Es kann eine Spezialqualifikation „Prophylaxeassistenz“ zur Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe erworben werden. Sie können nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufes tätig werden. Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 144 Stunden, wobei: 1.) mindestens 64 Stunden auf den theoretischen Unterricht, und 2.) mindestens 80 Stunden auf die praktische Ausbildung zu entfallen haben.

Arbeitsgebiete

Der Tätigkeitsbereich der „Zahnärztlichen Assistenz“ wird relativ weit gefasst. In der konservierenden Behandlung mit dem Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen, sowie die „Assistenz bei der chirurgischen, parodontologischen und kieferorthopädischen wie der prothetischen Behandlung einschließlich einfacher Labortätigkeiten“. Dazu gehören auch die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen inklusive Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsbe-ratung und Fluoridierung. Ebenso dazu zählen die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen wie die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.

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