Branchenmeldungen 22.03.2022
Zahnärztliche Behandlung von Flüchtlingen aus der Ukraine
Nach ersten Informationen auf der Website des BMI gilt für die zahnärztliche Behandlung von Flüchtlingen aus der Ukraine das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Demnach besteht Anspruch auf eine Schmerzbehandlung. Die zuständigen Ämter der Kommunen stellen dazu Behandlungsscheine aus. In Notfällen können/müssen die Behandlungen auch ohne Vorliegen eines Behandlungsscheins erfolgen. In diesen Fällen sind unbedingt die persönlichen Daten des Patienten (mindestens: Name, Vorname, Geburtsdatum) sowie der aktuelle Aufenthaltsort zu dokumentieren. Der Behandlungsschein kann in diesen Ausnahmefällen nachträglich angefordert werden.Für den zahnärztlichen Bereich erfolgte die Abrechnung der BEMA-Leistungen bisher direkt mit den zuständigen Ämtern. Derzeit finden zwischen der KZBV und dem BMG Gespräche hinsichtlich einer bundesweiten Regelung zur medizinischen Betreuung der ukrainischen Flüchtlinge statt. Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.
Mehr Informationen auf den Seiten der Bundeszahnärztekammer. Piktogrammheft und fremdsprachige Formulare stehen hier zum Download bereit. |
Quelle: Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt, BZÄK