Abrechnung 09.04.2024
Abrechnungsfähigkeit von wiederhergestelltem Zahnersatz
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In einem ihrer Seminare für Zahntechniker wurde Gabi Schäfer kürzlich mit folgender Frage konfrontiert:
„Ich erhielt einen Reparaturauftrag, eine Prothese Regio 11, 21 und 45 mit Rückenschutzplatten und Kompositverblendungen zu erweitern. Als Laborinhaber habe ich die Laborrechnung nach BEL für die drei Kompositverblendungen gestellt und bekomme nun von der Zahnarztpraxis die Aufforderung, die Rechnung zu korrigieren und die Verblendung an 45 wegen der im Kassenbereich geltenden Verblendgrenzen aus der Rechnung zu streichen. Das sehe ich nicht ein, denn die Leistung wurde bestellt und erbracht – ist der Einwand der Praxis korrekt bzw. wie kann ich hier argumentieren?“
In der Reklamation der Zahnarztpraxis wird auf Verblendgrenzen Bezug genommen. Diese werden in der Zahnersatz-Richtlinie unter D. I. Nr. 20 wie folgt formuliert:
„Zur Regelversorgung gehören metallische Voll- und Teilkronen. Ebenfalls zur Regelversorgung gehören vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4. Im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten.“
Diese Bestimmung wurde von der Zahnarztpraxis falsch interpretiert, denn sie gilt für Kronen und nicht für Rückenschutzplatten, detailliert nachlesen kann sie dies im 312 Seiten star-ken Skript Wiederherstellungen im Festzuschusssystem (Allroggen, Czerny, Otte) der KZVen Hessen und Niedersachsen, in dem es auf Seite 18 heißt:
„Nach den ZE-Richtlinien gehören nur vestibulär verblendete Kronen, Ankerkronen, Brückenglieder und Teleskopkronen im Oberkiefer für die Zähne 1–5 und im Unterkiefer für die Zähne 1–4 zur Regelversorgung. Die vestibuläre Verblendung umfasst im Bereich der Zähne 1–3 auch die Schneidekanten. Vollverblendungen im Verblendbereich sind auch bei Wiederherstellungen nach Maßgabe der GOZ und der BEB als gleichartige Versorgungen berechenbar. Auch in diesen Fällen sind die Befund-Nrn. 6.9 und 7.3 je wiederherstellungsbedürftiger Verblendung im Verblendbereich ansetzbar. Für die Wiederherstellung von Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen sind keine Festzuschüsse ansetzbar. Die Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien gelten nicht für Rückenschutzplatten. Hierfür ist nicht Befund-Nr. 6.9, sondern Befund-Nr. 6.3, in Verbindung mit einer Erweiterung Befund- Nr. 6.5, ansetzbar.“
Weitere Unklarheiten bestehen bei Zahntechnikern bezüglich der Abrechnungsfähigkeit der BEL-Nr. 002 3. Seit dem 1.1.2023 ist es nicht mehr zulässig, diese Position für einen Kunststoffsockel im Zusammenhang mit den BEL-Nummern 005 1, 005 2, 005 3 zu berechnen, da die entsprechenden Kosten für die Herstellung des Kunststoffsockels seit 2023 in der Bewertung dieser Positionen bereits berücksichtigt sind. Aus Unsicherheit wird sie allerdings von Laboratorien häufig überhaupt nicht mehr berechnet, obwohl sie z. B. für das Ausblocken von im Mund verbleibenden Primärteilen ansatzfähig wäre. Ferner ist die BEL-Nr. 002 3 in der zahntechnischen Regelversorgung zum Festzuschussbefund 6.9 hinterlegt – das bedeutet, dass sie auch bei Erneuerungen von Verblendungen im Verblendbereich ansatzfähig ist, wenn z. B. eine besondere Darstellung der Zahnfleischpartie erforderlich ist.
Webinar
Interessierten empfehle ich den Besuch meiner Webinare „Reparaturen ganz einfach!“, in denen neben schwierigen Fällen auch Reparaturen für Privatpatienten vorgestellt werden. Insbesondere werden dort zahntechnische Leistungen sowohl für die Abrechnung nach BEL als auch nach der BEB besprochen. Informationen zu den Terminen finden Sie auf www.synadoc.ch
Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.