Abrechnung 07.02.2024

Richtige Abrechnung von Zahnersatz-Reparaturen



Richtige Abrechnung von Zahnersatz-Reparaturen

Foto: New Africa – stock.adobe.com

Zahnersatz-Reparaturen sind oftmals die Stiefkinder der zahnärzt­lichen Abrechnung: Niemand kennt sich so richtig aus und wenn der Patient seine Rechnung sofort nach der Eingliederung begleichen möchte, wird schnell am PC eine scheinbar passende Repa­ratur im Praxisprogramm ausgewählt und ungeprüft übernommen. In vielen Praxen herrscht Mitarbeitermangel und eine suboptimale Abrechnung der erbrachten Leistungen verkürzt die Einnahmen und verkleinert den nötigen Spielraum, um wettbewerbsfähige Gehälter zahlen zu können. Dies führt in eine Abwärtsspirale, die ich dann in meinen Praxisberatungen aufzuhalten versuche. Im Fol­genden präsentiere ich einen Fall aus einer dieser Beratungen: Der betroffene Patient beklagte die abgeplatzten Verblendungen an den Teleskopkronen seiner teilweise implantatgetragenen Prothese. Die Untersuchung und Röntgendiagnostik ergaben, dass die beiden natürlichen Zähne 11 und 21 nicht erhaltungswürdig waren. Nach eingehender Aufklärung und Beratung wurde ein Termin für die Extraktion vereinbart und die implantat- und zahngetragene Prothese zur Erneuerung der Komposit-Vollverblendungen und zur Erweiterung um 11 und 21 ins Labor geschickt.

Für den in der Grafik dargestellten Befund waren nun die korrekten Honorarpositionen und die richtigen Festzuschüsse zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl zahngetragene als auch implantatgetragene Teleskope neu zu verblenden waren. Die Frage, ob für die Verblendung der zahngetragenen Teleskopkronen Befund-Nr. 6.9 oder Befund-Nr. 7.3 anzusetzen ist, wird im offiziellen Handbuch Wiederherstellungen im Festzuschusssystem der KZVH und KZVN wie folgt beantwortet:

„Befund-Nr. 7.3 ist ansetzbar, wenn bei vorhandenen Teleskopkronen in einer Suprakonstruktion die Erneuerung von Verblendungen (Facetten) erforderlich ist. Auch für die zahngetragenen Teleskopkronen ist für die Erneuerung der Verblendung Befund-Nr. 7.3 (und nicht Befund-Nr. 6.9) anzusetzen, da es sich ­insgesamt um eine Suprakonstruktion handelt, die der Befundklasse 7 im Wiederherstellungsfall zuzuordnen ist. Die Begriffe „implantatgetragener Zahnersatz“, „implantatgetragene Prothese“ und „Suprakonstruktion“ bezeichnen Zahnersatz, bei dem mindestens ein Bestandteil implantatgetragen ist. Befund-Nr. 7.7 ist für Wiederherstellungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar. Wird die Funktionsfähigkeit einer implantatgetragenen Prothesenkonstruktion durch die Erweiterung von Zähnen wiederhergestellt, ist Befund-Nr. 7.7 einmal je Prothese ansetzbar.“

Aber wie sieht es nun mit den Honoraren aus? Da die Reparatur als andersartige Versorgung einzustufen ist, bilden die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und die BEB die Abrechnungsgrundlage. Für die Erneuerung der Verblendungen ist viermal die GOZ-Nr. 2310 ansetzbar und für die Erweiterung der Prothese die GOZ-Nr. 5260. Die Liebhaber des 2,3-fachen Satzes erzielen damit ein Zahnarzt­honorar von 109,97 EUR. Würde es sich bei der Prothese um eine konventionelle Versorgung handeln – also mit vier zahngetragenen Teleskopkronen, Erneuerung vestibulärer Verblendungen und den zwei Erweiterungen, so wären die Bema-Positionen viermal 24 b und einmal 100 b ansatzfähig, mit einem Kassenhonorar von aktuell 240,36 EUR. Das ist mehr als das Doppelte des 2,3-fachen GOZ-­Honorars und der Abstand vergrößert sich mit jeder Erhöhung des Zahnersatzpunktwerts. Wer hier ins Grübeln kommt und etwas ­ändern möchte, dem empfehle ich den Besuch eines meiner Online-Seminare zur Abrechnung von Zahnersatz-Reparaturen, in denen solche und andere schwierige Fälle vorgestellt werden. Insbesondere werden dort auch zahntechnische Leistungen sowohl für die Abrechnung nach BEL als auch nach der BEB besprochen.

Informationen zu den Terminen finden Sie unter www.synadoc.ch

Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

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