Abrechnung 11.09.2023
Abrechnungsfelder der Implantologie
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Implantate mit hochkarätigen, filigranen Suprakonstruktionen sind die hohe Kunst der Wiederherstellung der Kaufunktion. Sie sind aus der modernen Zahnheilkunde nicht mehr wegzudenken. Allerdings entsprechen solche Rekonstruktionen nicht mehr den Vorgaben des Gesetzgebers, alle Behandlungen zulasten der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten gemäß Sozialgesetzbuch V „notwendig, ausreichend und wirtschaftlich“ zu gestalten. Aus diesem guten Grund sind die Leistungen der Implantologie im BEMA nicht enthalten und können nur über die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet werden. Selbst in der GOZ sind sehr viele der für die Implantologie notwendigen Positionen nicht enthalten und müssen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Ein Anwendungsfeld, das als Analogposition abgerechnet werden kann, sind beispielsweise Maßnahmen zur Therapie einer Periimplantitis. Die Reinigung von Implantaten ist eine Analogposition, ebenso wie das Wiedereingliedern oder Festziehen eines gelösten Gingivaformers, das ebenfalls nur analog berechnet werden kann.
„Selbst in der GOZ sind sehr viele der für die Implantologie notwendigen Positionen nicht enthalten und müssen gemäß 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.“
In der Ausgabe 1+2/2023 des Bayerischen Zahnärzteblatts (BZB) informierte das Referat Honorierungssysteme der Bayerischen Landeszahnärztekammer über viele konkrete Beispiele zum Thema Implantologie und stellt im Gebührenverzeichnis der GOZ aufgeführte Positionen sowie Maßnahmen vor, die analog gemäß §6 Abs. 1 GOZ zu berechnen sind. Die Beiträge aus der Serie „GOZ aktuell“, in der wir im Bayerischen Zahnärzteblatt regelmäßig Berechnungsempfehlungen und Hinweise zur GOZ 2012 geben, können übrigens zur Weitergabe innerhalb der Praxis und zum Abheften aus dem Heft herausgetrennt werden. Außerdem sind die Inhalte auch online über www.bzb-online.de abrufbar.
Dieser Beitrag ist im ZWP spezial erschienen.