Abrechnung 22.11.2013

Abrechnungsmöglichkeiten der digitalen Volumentomografie



Abrechnungsmöglichkeiten der digitalen Volumentomografie

Foto: © Trish23 - Fotolia.com

Die digitale Volumentomografie (DVT) hat als dreidimensionale Technologie die konventionelle Diagnostik der Zähne und des Kiefers revolutioniert und stellt den Behandler immer wieder vor Abrechnungsfragen bei der Privatliquidation.

Vorteile der digitalen Volumentomografie

Als technische Weiterentwicklung der Computertomografie (CT), die sich aus vielen Röntgenschichtbildern zusammensetzt, basiert die DVT-Aufnahme auf einem echten 3-D-Bild.

Der Informationsgehalt im Vergleich zur zweidimensionalen Bildgebung ist dabei erheblich, die Strahlenbelastung gering. Die Erstellung einer DVT-Aufnahme verfolgt das Ziel, den Kiefer oder einzelne Kieferabschnitte optimal in digitale Schichtbilder zu röntgen und anschließend zur Weiterverarbeitung am PC indikationsbezogen zu konvertieren. Limitierende anatomische Strukturen, wie beispielsweise die Lage der Nerven, die Sinusausdehnung und Knochenstrukturen, können zum Eingriffsort beurteilt werden. Dabei wird die räumliche Zuordnung von anatomischen Strukturen (zum Beispiel die räumliche Beziehung von Zahnwurzeln zum Verlauf des Nervs oder das einzuplanende Knochenvolumen) im Vergleich zur zweidimensionalen Bildgebung überhaupt erst möglich.

Abrechnung der digitalen Volumentomografie

Die Abrechnung der DVT-Aufnahme und Befundung ist dem Behandler mit DVT-Fachkunde-Nachweis und DVT-Gerät nach GOÄ Ziffer 5370 möglich. Die anschließende computergesteuerte Analyse mit einer 3-D-Rekonstruktion wird nach der Zuschlagsnummer GOÄ 5377 berechnet (Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom 4.8.2011).

Der Behandler, der lediglich einen DVT-Fachkunde-Nachweis, aber kein DVT-Gerät besitzt, kann für eine andernorts angefertigte DVT-Aufnahme keine Gebühr berechnen (Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom 4.8.2011). Zu beachten ist, dass entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen zu Teil O GOÄ die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbststän- dige Leistung nicht berechnungsfähig ist. In diesem Fall ist daher auch die anschließende computergesteuerte Analyse mit einer 3-D-Rekonstruktion nach der Zuschlagsnummer GOÄ 5377 nicht berechnungsfähig. Sie kann als Zuschlagsposition nur im Zusammenhang mit der Erstellung der DVT-Aufnahme (GOÄ Ziffer 5370) in Ansatz gebracht werden.

Im Rahmen der Liquidation zweifeln viele private Kostenerstatter trotz klarer Abrechnungsmöglichkeiten häufig die medizinische Notwendigkeit der DVT an und lehnen die Kostenerstattung routinemäßig ab. Dies, obwohl die DGZMK bereits in ihrer Leitlinie (Stand 2009) einen Rahmen zur rechtfertigenden Indikation des DVTs festgelegt hat. Insofern ist die medizinische Notwendigkeit, die trotz dessen eine Einzelfallentscheidung des Behandlers ist, beispielsweise bei

  • Lageanomalien von Zähnen,
  • intraossären pathologischen Veränderungen wie odontogenen Tumoren oder größeren periapikalen knöchernen Läsionen,
  • der Visualisierung des quantitativen Knochenangebotes (implantatgestützter Zahnersatz) oder
  • der Diagnostik von knöchernen Erkrankungen des Kiefergelenkes grundsätzlich gegeben.

Tipp: Um Erstattungsprobleme zu vermeiden und bei den privaten Kostenerstattern der Anzweiflung der medizinischen Notwendigkeit zu begegnen, empfehlen wir, die medizinische Indikation in Form einer kurzen Bescheinigung der Liquidation beizufügen.

Weitere Abrechnungsmöglichkeit

Aufwendige zahnärztliche Behandlungen können dem Patienten entweder konventionell (anhand der Darstellung am Modell) oder digital (anhand der Verwendung der DVT-Aufnahme) verdeutlicht werden. Soweit eine konventionelle Darstellung gegenüber dem Patienten erfolgt, kann der hierbei entstehende Planungsaufwand nicht gesondert in Rechnung gestellt werden (Zielleistung). Der Erklärungsaufwand ist über die Beratungsziffern GOÄ 1 und GOÄ 3 zu berechnen.

Die auf der Grundlage der aus der DVT gewonnenen Daten durchgeführte visuelle Behandlungsplanung ist hingegen nicht Leistungsinhalt der in der GOZ vorhandenen Planungsziffern. Daraus folgt, dass diese Leistung gesondert in Rechnung gestellt werden kann: Der GOZ-Ausschuss der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 9.5.2012 empfiehlt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die analoge Berechnung nach §6 Abs. 1 GOZ: „Bei der virtuellen Behandlungsplanung unter Verwendung spezifischer Planungssoftware auf der Basis von

DVT-Daten handelt es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung, die weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben ist. Sie kann daher gemäß §6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.“

Fazit

Mit der digitalen Volumentomografie ist es einem behandelnden Zahnarzt aufgrund der damit erhobenen diagnostischen Informationen möglich, eine gezielte Behandlung durchzuführen. Notwendige Voraussetzungen für die Berechnung der GOÄ-Ziffern 5370 und 5377 ist sowohl das Vorliegen des DVT-Fachkunde-Nachweises als auch des DVT-Geräts. Der routinemäßigen Ablehnung der medizinischen Notwendigkeit der digitalen Volumentomografie durch private Kostenerstatter kann begegnet werden, indem die medizinische Indikation bereits im Zusammenhang mit der Liquidation dokumentiert wird. Der Beratungsaufwand anhand der Darstellung des DVT-Bildes kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dies erfolgt analog nach §6 Abs. 1 GOZ.

Produkte
6. Digitale Dentale Technologien 2014 in Hagen
Mehr News aus Abrechnung

ePaper