Abrechnung 21.06.2012
Anforderung von Unterlagen durch private Versicherungen
In den letzten Jahren haben sich die Anfragen der privaten Krankenversicherungen in den Zahnarztpraxen vermehrt. Häufig werden Behandlungsunterlagen wie Modelle, Röntgenbilder oder Kopien angefordert. Das Zusammenstellen und Vervielfältigen dieser Unterlagen nimmt viel Zeit in Anspruch.
Kostenlose Auskünfte zum Zwecke der Prüfung der Kostenerstattung sind nicht Nebenpflicht der Behandlung und sollten entsprechend honoriert werden. Da diese Leistung nicht medizinisch notwendig ist, erfolgt die Berechnung nicht nach der GOZ oder GOÄ, sondern nach §§ 612, 670 BGB.
Auf folgende Punkte ist vor der Herausgabe der Patientendaten zu achten:
- Eine Entbindung der Schweigepflicht durch den Patienten ist zwingend erforderlich.
- Es ist die Entscheidung des Patienten, ob und gegebenenfalls welche Auskünfte und Unterlagen er der Versicherung zur Verfügung stellt.
- Die Herausgabe ist nur verpflichtend, soweit dies im Sinne des §31 Abs. 1 VVG erforderlich ist.
- Die vertraulichen Unterlagen dürfen nur an den namentlich genannten Beratungszahnarzt der PKV gesandt werden.
- Der Patient sollte auf jeden Fall darüber informiert werden, dass es nicht im Ermessen des Zahnarztes liegt, wofür die private Kranken-versicherung die angeforderten Daten verwendet und ob sich gegebenenfalls hierdurch Nachteile für den Patienten ergeben können.
- Der Zahnarzt entscheidet, inwieweit er eine Vergütung verlangt, diese muss von dem Patienten oder seiner Versicherung übernommen werden.
- Eine Berechnung nach GOÄ Ziffer 75 ist nicht möglich, sondern kann gemäß §§ 612, 670 BGB erfolgen.
Fazit
Fordert die private Krankenversicherung Behandlungsunterlagen an, sollte in jedem Fall die Schweigepflichtsentbindung des Patienten eingeholt werden. Der Patient ist über die Weitergabe und eventuelle Nachteile durch die Versicherung zu informieren. Diese Leistung ist nicht medizinisch notwendig und die Berechnung erfolgt nach §§ 612, 670 BGB.