Abrechnung 06.08.2009
Berechnung der Chlorhexidin-Therapie mit einem Chip
Chlorhexidin wird in der Zahnmedizin aufgrund seiner antibakteriellen Wirkung nicht nur als Mundspüllösung verwendet, sondern auch als Lack, Spray, Gel oder Chip, der den Wirkstoff über einen längeren Zeitraum abgibt. Die Berechnung der Chlorhexidin-Therapie mit einem Chip (zum Beispiel PerioChip) ist jedoch weder in der GOZ noch in der GOÄ geregelt. Hierzu gibt es drei verschiedene Berechnungsmöglichkeiten.
1. Möglichkeit: Eine Berechnung erfolgt auf Basis ei-ner schriftlichen Vereinbarung nach §2 Abs. 3 GOZ (Text „Chlorhexidin-Therapie mit Chip“) mit einem Festbetrag. Der Ersatz der Auslagen für den PerioChip ist gemäß §10 Abs. 1 Punkt 1. GOÄ zusätzlich berechenbar (circa 30,– Euro/Stück) beziehungsweise neben GOZ-Analogie zum Beispiel nach 402 GOZ sicherlich gemäß BGH-Urteil (über 75 Prozent der 2,3-fachen Gebühr). Für die Berechnung des Medikaments kann zum Beispiel ein Privatrezept ausgestellt werden.
2. Möglichkeit: Die Applikation eines PerioChip als Langzeitmedikamententräger (lokal über circa eine Woche kontinuierlich ausreichend hohe Chlorhexidin-Konzentration aufrechterhaltend) ist eine neuartige Behandlungsmethode, die gegebenenfalls bei solitär refraktären PAR-Infektionen indiziert und damit medizinisch notwendig sein kann. In diesem Fall muss eine analoge Bewertung nach §6 (2) GOZ erfolgen, zum Beispiel entsprechend der Posi-tion 402 GOZ oder der Ä 200.
3. Möglichkeit: Auffassung verschiedener Zahnärztekammern: Die Berechnung – obwohl es eigentlich eine Parodontalbehandlung ist – erfolgt nach der GOZ-Nr. 402 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, je Sitzung), da es sich nicht um eine neue Leistung, sondern um die Darreichungsform eines Medikamentes handeln würde. Die Höhe des Steigerungsfaktors muss nach §5 Abs. 2 GOZ angemessen bestimmt werden. Für gesetzlich versicherte Patienten ist in jedem Falle vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, mit der Sie den Kassenpatienten quasi „aus dem Kassenstatus herausholen“ und ihn für die bestimmte Leistung „zum Privatpatienten“ machen. Dieses erfolgt mit einer Vereinbarung gemäß §4 Abs. 5 BMV-Z bzw. §7 Abs. 7 EKVZ (Musterformulare gerne über uns). Da also ohnehin vorher eine Vereinbarung getroffen werden muss, bietet sich hier die Kombination – auf einem Formular – mit der Vereinbarung nach §2 Abs. 3 GOZ (Heil- und Kostenplan für Verlangensleistungen) an.
Autorin: Simone Möbus