Abrechnung 28.11.2012
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
In der Gebührenordnung für Zahnärzte sind im Abschnitt J „Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen“ (FAL/FTL) nur Honorarleistungen enthalten. Der bis 2011 geltende Einschluss von Material- und Laborkosten bei einigen Leistungen wurde 2012 aufgehoben. Zahntechnische Leistungen sind laut §9 GOZ berechenbar und erfolgen über das Eigen- oder Fremdlabor. Zwei Leistungsziffern aus der alten GOZ 1988 sind entfallen, die GOZ 804 „Montage des Gegenkiefermodells“ und die GOZ 807 „Aufbau einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator“. Neue Leistungsziffern sind die GOZ 8035 „Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung“ und 8065 „Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten“ für die elektronische Registrierung. Die Bewertung dieser Ziffern ist jedoch wesentlich geringer als die zuvor übliche Analogberechnung. Durch die Berechnung der Material- und Laborkosten ist dies nicht aufzufangen, sondern nur durch eine Honorarvereinbarung nach §2 Abs. 1 und 2 GOZ.
Die Ergebnisse der Funktionsanalyse, GOZ 8000 „Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation“, müssen nach wie vor dokumentiert und ausgewertet werden. Jedoch ist hierfür nicht das sogenannte „vorgeschriebene Formblatt“ nötig. Einzig der Behandler entscheidet, wie und auf welche Weise er seine Dokumentation führt. Untersuchungen, die nicht von der GOZ 8000 erfasst und nicht in der GOZ oder GOÄ enthalten sind, werden analog nach §6 Abs. 1 GOZ berechnet. Das Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage GOZ 8010 „Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat“ des Unterkiefers kann aufgrund muskulärer oder artikulärer Störungen fehlerhaft sein. Die Begrenzung der zweimaligen Berechnung bezieht sich auf eine Sitzung und kann gegebenenfalls in einer Folgesitzung erneut nötig sein. Auch das Stützstiftregistrat wurde in den Leistungsinhalt mit aufgenommen. Bei den drei Arten der Scharnierachsenbestimmung, GOZ 8020 „Arbiträre Scharnierachsenbestimmung“, 8030 „Kinematische Scharnierachsenbestimmung“ und 8035 sind die Material- und Laborkosten geson-dert berechnungsfähig. Dies betrifft die Kosten für die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb-)individuellen Artikulator. Die Leistung nach der Nummer 8035 bildet den Leistungsinhalt der Leistung nach der Nummer 8030 ab, wenn die Aufzeichnung elektronisch erfolgt. Die Leistungen nach den Ziffern GOZ 8050 „Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten“, 8060 „Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten“ und 8065 sind unabhängig von der Anzahl der Registrierungen nur einmal je Sitzung berechenbar.
Der erhöhte Mehraufwand sollte jedoch im Faktor Berücksichtigung finden. Wird eine individuelle Frontzahnführung im Artikulator aufgebaut, ist dies als zahntechnische Leistung gesondert berechenbar. Diagnostische Maßnahmen an Modellen, GOZ 8080 „Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung“, umfassen alle Tätigkeiten, die an Modellen zu einer Behandlungsplanung nötig sind. Hier kommen sowohl additive als auch subtraktive Maßnahmen infrage. Die Berechnung erfolgt je Sitzung. Bei einer Änderung der klinischen Situation kann die Ziffer in einer neuen Sitzung nochmals angesetzt werden. Die Leistung nach der GOZ 8090 „Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz“ für den diagnostischen Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss ist nicht mehr für jede Funktionsfläche an einem Zahn, sondern nur noch einmal je Zahn und je Sitzung be-rechnungsfähig. Werden systematische, subtraktive Maßnahmen an einem Zahn und gegebenenfalls an seinem Antagonisten durchgeführt, ist die GOZ 8100 „Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz“ je Zahnpaar ansetzbar. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Maßnahme am natürlichen Gebiss, am festsitzenden oder herausnehmbaren Zahnersatz durchgeführt wird. Als Zahnpaar gelten die sich unmittelbar gegenüberliegenden Zähne im Ober- und Unterkiefer. Beim vollbezahnten Gebiss kann die Leistung also maximal 14 Mal angesetzt werden.
Fazit
Bei der Funktionsanalyse ist kein vorgeschriebenes Formblatt nötig. Laut §9 GOZ sind zahntechnische Leistungen, wie die Herstellung von Modellen, Registratträgern und Registratbehelfen, die Herstellung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie zahntechnische Leistungen im Zusammenhang mit der Planung und Herstellung von Zahnersatz, zusätzlich berechenbar. Werden diese zahntechnischen Leistungen nicht von der Praxis selbst durchgeführt, fehlt der Praxis durch die reduzierten Gebühren zahnärztliches Honorar. Daher empfiehlt sich eine Honorarvereinbarung nach §2 Abs. 1 und 2 GOZ.