Abrechnung 28.06.2012

Kieferorthopädische Diagnostik für Privatversicherte



Kieferorthopädische Diagnostik für Privatversicherte

Foto: © stefanolunardi - Fotolia.com

Ohne Frage, Zahnfehlstellungen können zur Minderung der Kau- oder Sprachfunktion führen sowie Kiefergelenke und Zähne in Mitleidenschaft ziehen. Eine kieferorthopädische Behandlung ist dabei in vielen Fällen unabdingbar, wobei diese durch ein frühzeitiges Erkennen und Eingreifen in der Regel vereinfacht wird und Grundlagen für den dauerhaften Erhalt der Zähne bis ins hohe Alter gelegt werden. Basis für die Festlegung einer individuellen Behandlung ist insoweit stets eine umfassende kieferorthopädische Diagnostik, für welche nachfolgende GOZ/GOÄ-Ziffern berechnet werden können:

GOÄ 1

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 3

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher > 10 Min.
– auch für die Beratung einer Bezugsperson
– einmal pro Behandlungsfall (30 Tage) als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit Untersuchungen nach GOZ 0010 oder Ä5, Ä6

GOZ 0010

Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes
– nicht neben GOZ 6190
– weiterreichende Befundungen nach GOZ-Nr. 6000 möglich

GOZ 0060

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
– zzgl. Material- und Laborkosten nach §9 und Abformungsmaterialien nach §4 Abs. 3 GOZ

GOZ 5170

Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer
– ggf. Laborkosten für Löffelherstellung gemäß §9 GOZ

GOZ 6000

Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopäd. Auswertung

GOZ 6010

Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, grafische oder metrische Analysen, Diagramme), je Leistung nach der Nummer 0060
– nicht in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Methoden analog gemäß §6 Abs. 1 GOZ (BZÄK Stand 20. Januar 2012)
GOÄ 5004 Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

GOÄ 5090

Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen
– Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (Stand 02/2012): Die GOÄ-Nr. 5090 befasst sich mit Schädel-Übersichtsaufnahmen, d.h. Röntgenaufnahmen, bei denen der gesamte Schädel in Übersicht geröntgt wird. Die Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen, ist mit dieser Gebühr abgegolten. Hierunter fällt auch die Abrechnung der Fernröntgenaufnahme, auch wenn nur eine Ebene geröntgt wird.

GOÄ 5298

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei der Anwendung digitaler Radiografie (Bildverstärker-Radiografie)
– Der Zuschlag beträgt 25 Prozent des einfachen Gebührensatzes.
– Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (Stand 02/2012): Der o.g. Zuschlag ist ausschließlich nur in Verbindung mit den GOÄ-Nrn. 5010 bis 5290 vorgesehen.

GOZ 6020

Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichnerische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen)
– Je Methode mit unterschiedlichem Analyseziel

GOZ 0040

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktions-therapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung

Wichtiger Hinweis

Medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen werden von den privaten Versicherungen in der Regel für Patienten jeden Alters bezahlt. Dennoch ist es ratsam, den Patienten zu informieren, dass er sich im Vorfeld über seine persönlich abgeschlossenen Versicherungsbedingungen erkundigen soll, damit es nachher nicht zu bösen Überraschungen kommt. Beihilfen erstatten eine kieferorthopädische Behandlung nur, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn noch keine 18 Jahre alt ist. Ältere Patienten erhalten keine Kostenerstattung, auch nicht anteilsmäßig.

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